Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Statuten 
der 
Steinkohlen-Bergbau-Aktiengesellschaft „Zollern“ in Dortmund. 
Titel I. 
Bildung und Zweck der Gesellschaft. 
K. 1. 
Vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung wird nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 9. November 1843. eine mit Korporations= und 
kaufmannischen Rechten versehene Akliengesellschaft gebildet, unter der Firma: 
„Steinkohlen-Bergbau-Aktiengesellschaft Zollern“, 
welche in Dortmund ihren Sitz und bei dem Kreisgerichte zu Dortwund ihren 
Gerichtsstand hat. 
K. 2. 
Jeder Aktionair nimmt durch den Erwerb oder die Zeichnung einer Aktie 
Domizil in Dortmund. Alle Insinuationen erfolgen nach Maaßgabe der S#. 20. 
und 21. Tit. VII. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung gältiger Weise 
an die in Dortmund wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an dem 
in diesem Orte belegenen, von ihm zu beslimmenden Hause, und in Ermange- 
lung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Prozeßbüreau 
des Kreisgerichts zu Dortmund. 
S. 3. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: 
a) Erwerbung und Betrieb von Steinkohlengruben nebst Verwerthung son- 
stiger beibrechender Mineralien; 
b) Gewinnung und Werwerthung von Koaks. 
Titel II. 
Organisation der Gesellschaft. 
g. 4. 
Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, welcher derselben durch Erwerb von 
Aktien
	        
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