— 813 —
dern. Das über seine Wahl notariell oder gerichtlich aufzunehmende und aus-
zufertigende Protokoll dient zu seiner Legitimation.
Außer den gewählten zwolf Mitgliedern gehört zum Verwaltungsrathe
als blos berathendes Mitglied der Direktor.
Jedes gewählte Mitglied muß Inhaber von zwanzig Aktien sein, oder
solche binnen sechs Wochen nach Annahme der Wahl erwerben und dieselben
bei dem Verwaltungsrathe niederlegen.
g. 13.
Der Verwaltungsrath ernennt aus seinen Mitgliedern für die Dauer
von je einem Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter; er beräth und
bersagt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der
Gesellschaft, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Di-
rektor vorbehalten sind, und kontrolirt den Letzteren. Er bestimmt über die
Benutzung und Verwendung der Fonds der Gesellschaft und ist berechtigt,
alle Eigenthums= und Administrationshandlungen der Gesellschaft vorzunehmen;
zur Erwerbung und resp. Verdußerung von Inmobilien ist derselbe jedoch nur
befugt, wenn deren Werth die Summe von 50,000 Rthlrn. nicht übersteigt;
über diese Summe hinaus ist die Genehmigung der Generalversammlung er-
forderlich. Ebenso bedarf es zur Aufnahme von Darlehnen für die Gesell-
schaft der Beschlußnahme der Generalversammlung unter ausdrücklicher Be-
kammtmachung dieses Zweckes bei der Einberufung derselben und der Genehmi-
gung des Königlichen Handelsministeriums.
Alle Ausfertigungen der Beschlüusse, Anordnungen und Bekanntmachungen
werden unter der Firma:
„der Verwaltungsrath der Bergbaugesellschaft Zollern“
von dem Vorsitzenden oder dessen Stellverrtreter und einem Mitgliede unter-
eichnet.
“ Die Namen der Miltglieder des Verwaltungsrathes, sowie die Namen
des erwählten Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, sind durch die Blätter
der Gesellschaft jährlich bekannt zu machen.
C. 14.
Der Verwaltungsrath versammelt sich mindestens vierteljahrlich und
außerdem auf besondere Einladung des VWorsitzenden, welcher auch zur Be-
rufung verpflichtet ist, wenn mindestens drei Mitglieder darauf antragen,
und zwar in der Regel am Sitze der Gesellschaft zu Dortmund.
Zu dieser ordentlichen, sowie zu außerordentlichen Sitzungen wird der
Verwaltungsrakh unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorsitzen-
den, dessen Stellvertreter, oder im Auftrage derselben durch den Direktor schrift-
lich eingeladen.
Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfähig bei An-
wesenheit von fünf Milgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter befinden muß.
(Nr. 4788. Abso=