Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Absolute Mehrheit der Stimmen entscheidet. — Bei Glelchheit ver 
Hinmen entscheidet die des Vorsitzenden. Nboh ist für die Sollens des 
Wer#waltungsrarhes vorzunehmenden Wahlen der üm §F. 24. für die Wahlen 
der Generalversammlung vorgeschriebene Modus gleichfalls anzuwenden. 
# Ueber die von dem Werwaltungsrathe gefaßten Beschlüsse werden Pro- 
tokolle aufgenommen und diese von den anwesenden Mitgliedern unterzeichner. 
Diese Protokolle sind in einem Protokollbuche aufzubewahren, welches 
bei jeder Sitzung zur Hand sein muß. 
K. 15. 
Die von der Generalversammlung zu erwähsenden Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes werden auf drei Jahre ernannt. Nach Ablauf von je einem 
Jahre scheiden die vier altest gewahlten aus. Die Ausscheidenden sind wieder 
wählbar. Die erste Erneuerung des Verwalzungsrathes soll jedoch erst in der 
ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1862. stattfinden. 
Bis dahin bilden die Herren: 
Freiherr Engelbert von Landsberg-Velen zu Steinfurt, 
Kommerzienrath Gerhard Baum zu Düsseldorf, 
Regierungsratb Eduard Delius zu Münster, 
Dr. med. Anton Nübel daselbst, 
Kaufmann Hermann Gerbaulet daselbst, 
Rechtsanwalt Eduard Windthorst daselbst, 
Stadtrath Gustav Max zu Magdeburg, 
Bankier Albert Spir daselbst, 
Justizraeh Wilbelm Reinhard zu Dortmund, 
nebst drei Mitgliedern, welche die erste nach der landesherrlichen Genehmigung 
zusammentretende Generalversammlung erwählen wird, den Berwaltungsrarh. 
Bis zu dieser Ergänzungswahl sind die vorgenannten neun Personen 
nicht befugt, Verpflichtungen Namens der Gesellschaft, Drikren gegenüber, ein- 
zugehen; auch darf dieser demnächst durch die bloße Zuwahl Seitens der Ge- 
neralversammlung vervollständigte Verwaltungsrath Eigenthumshandlungen Na- 
mens der Gesellschaft nur mit Genehmigung der Generalversammlung ausüben, 
insofern derselbe nicht durch einen besonderen Beschluß der Generalversammlung 
in die vollen, nach §. 13. dem Verwaltungsrathe zustehenden Befugnisse ein- 
gewiesen wird. 
In der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1862. scheiden vier 
Mitglieder dieses ersten Verwaltungsrathes nach dem Loose, in der ordentlichen 
Generalversammlung des Jahres 1863. von den übrig bleibenden acht Mit- 
gliedern wiederum vier nach dem Loose, und in der ordemlichen Generalver= 
sammlung des Jahres 186 4. die letzten vier aus. Es versteht sich, daß die- 
selben ebenfalls wieder wählbar sind. Erledigt sich die Stelle eines Verwal- 
tungsrathes, so wird dieselbe provisorisch von den übrigen Mitgliedern aus den 
Mrionairen besetzt; der Verwaltungsrath hat aber die von ihm getroffene Wahl 
der
	        
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