Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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der nächsten Generalversammlung vorzulegen, von welcher die definifive Wse- 
derbesetzung durch Wahl rusgeßt as 4 diese 4½ Mitg 
des, Verwaltungsrathes übt sein Amt nur bis zu dem Zeilpunkte aus, wo dse 
Funktionen desjenigen, welchen es vertritt, aufgehèört hahen würden. 
· Auch über die provisorische Wahl eines Verwaltungsrathes wird ein ge- 
richtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen und 8 dessen Namen durch, 
die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. « 
s.16. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen einschließlich der Reise- 
kosten eine Tankieme von fünf Prozent des sich beim Jahresschtuffe ergebenden 
Reingewinnes (P. 37.); dem Vorsitzenden kann eine befondere Vergätung vom 
Verwalkungsrakhe zugebilligt werden. Während der Banzeit jedoch und so 
lange die Tantieme die Summe von zweitausend vierhundert Thalern nicht er- 
reicht, wird statt der Tantieme diese Summe als Vergütung für Mühewaltung 
dem Verwaltungsrathe zugebilligt. Der Generaloersammlung bleibt vorbehal- 
ten, über die Pemmunerztion des Berwaltungsrathes anderweite Beslimmung 
zu treffen. «· 
Dritter Abschnitt. 
Generalversammlung. 
S. 17. 
Die ordenrliche Generalversammlung der Aktionaire findet im Jumi jeden 
Jahres in einem näher zu bestimmenden Lokale am Sitze der Gesellschaft auf 
Einladung des Verwaltungsrathes statt, welche drei Wochen vorher durch die 
Gesellschaftsblatter bekannt gemacht werden muß. Innerhalb vier Wochen nach 
Eingang der landesherrlichen Bestätigung der Statuten erläßt der Verwal- 
tungsrath die Einladung zu der konstikuirenden Generalversammlung. Dieselbe 
stellt die erste ordentliche Generalversammlung dar und wird unter den für 
die ordenrlichen Generalversammlungen vorgeschriebenen Formen einberufen. 
S. 18. 
Die Einladungen zu den Generalversammlungen, sowie überhaupt alle 
statutenmäßig vorzunehmenden Bekanntmachungen erfolgen in dem Preußischen 
Staatsanzeiger zu Berlin, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arns- 
berg, der Westfadlischen und der Kölnischen Zeitung. 
Geht eines dieser Blätzer ein, so soll die Voerösentlichung in den ührig 
bleibenden Bla#tern so lange genügen, bis die nächste Generalversammlung an 
die Stelle des eingegangenen Blatkes mit Genehmigung der Regierung ein an- 
deres bestimmt hat. Der Regierung bleibt es vorbehalten, die Wahl anderer 
(Nr. 13.) Blätter
	        
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