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der nächsten Generalversammlung vorzulegen, von welcher die definifive Wse-
derbesetzung durch Wahl rusgeßt as 4 diese 4½ Mitg
des, Verwaltungsrathes übt sein Amt nur bis zu dem Zeilpunkte aus, wo dse
Funktionen desjenigen, welchen es vertritt, aufgehèört hahen würden.
· Auch über die provisorische Wahl eines Verwaltungsrathes wird ein ge-
richtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen und 8 dessen Namen durch,
die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. «
s.16.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen einschließlich der Reise-
kosten eine Tankieme von fünf Prozent des sich beim Jahresschtuffe ergebenden
Reingewinnes (P. 37.); dem Vorsitzenden kann eine befondere Vergätung vom
Verwalkungsrakhe zugebilligt werden. Während der Banzeit jedoch und so
lange die Tantieme die Summe von zweitausend vierhundert Thalern nicht er-
reicht, wird statt der Tantieme diese Summe als Vergütung für Mühewaltung
dem Verwaltungsrathe zugebilligt. Der Generaloersammlung bleibt vorbehal-
ten, über die Pemmunerztion des Berwaltungsrathes anderweite Beslimmung
zu treffen. «·
Dritter Abschnitt.
Generalversammlung.
S. 17.
Die ordenrliche Generalversammlung der Aktionaire findet im Jumi jeden
Jahres in einem näher zu bestimmenden Lokale am Sitze der Gesellschaft auf
Einladung des Verwaltungsrathes statt, welche drei Wochen vorher durch die
Gesellschaftsblatter bekannt gemacht werden muß. Innerhalb vier Wochen nach
Eingang der landesherrlichen Bestätigung der Statuten erläßt der Verwal-
tungsrath die Einladung zu der konstikuirenden Generalversammlung. Dieselbe
stellt die erste ordentliche Generalversammlung dar und wird unter den für
die ordenrlichen Generalversammlungen vorgeschriebenen Formen einberufen.
S. 18.
Die Einladungen zu den Generalversammlungen, sowie überhaupt alle
statutenmäßig vorzunehmenden Bekanntmachungen erfolgen in dem Preußischen
Staatsanzeiger zu Berlin, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arns-
berg, der Westfadlischen und der Kölnischen Zeitung.
Geht eines dieser Blätzer ein, so soll die Voerösentlichung in den ührig
bleibenden Bla#tern so lange genügen, bis die nächste Generalversammlung an
die Stelle des eingegangenen Blatkes mit Genehmigung der Regierung ein an-
deres bestimmt hat. Der Regierung bleibt es vorbehalten, die Wahl anderer
(Nr. 13.) Blätter