Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Niemand kann außer seiner eigenen Berechtigung auf Grund von Voll- 
machten anderer Aktionaire mehr als zehn Stimmen ausüben. 
K. 21. 
In der ordentlichen Generalversammlung, in welcher der Vorsitzende 
des Verwaltungsrathes präsidirt und zwei Skrucatoren ernennc, welche aber 
weder Mitglieder des Verwaltungsrathes noch Beamte der Gesellschaft sein 
dürfen, berichtet der Verwaltungsrath durch eines seiner Mitglieder über die 
Lage des Geschäfts und bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf 
der Tagesordnung stehen. Jedem stimmfähigen Aktionair sleht das Recht zu, 
Gegenstände zum Vortrag zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber befugt, 
jeden Antrag, der nicht mindestens acht Tage vor Eröffnung der Versammlung 
schriftlich eingereicht ist, der ndchsten Generalversammlung zuzuweisen. 
K. 22. 
In der jüährlichen ordentlichen Generalversammlung werden aus der 
Mitte derselben drei Reoisoren gewählt, welche für das folgende Geschäftsjahr 
die von der Direktion vorgelegte Bilanz, die Bücher der Gesellschaft nach deren 
letztem Abschlusse, sowie die Rechnungen und Beläge zu prüfen und darüber 
ver Generalversammlung Bericht zu erstatten haben. 
g. 23. 
Bei den Beschlüssen entscheidet absolute Stimmenmehrhbeit, bei Gleich- 
heit der Stimmen die des Vorsitzenden. Nicht anwesende Aktionaire sind an 
die Beschlüsse der Versammlung gebunden. 
K. 24. 
Bei Wahlen entscheidet ebenfalls absolure Stimmenmehrheit; dieselben 
werden mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel vorgenommen, wobei 
ebenfalls weder Mitglieder des Verwaltungsrathes, noch Beamte der Gesell- 
schaft zu Skrutatoren ernannt werden dürfen. 
Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, 
so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, auf die engere Wahl gebracht; bei etwa eintretender Gleichheit der 
Stimmen entscheidet das Loos. 
g. 25. 
Eine außerordentliche Generaloersommmlung der Gesellschaft wird von 
dem Verwaltungsrathe nur für spezielle Gegenstände berufen. 
Diese Berufung muß geschehen durch die oben CF. 18.) angeführten 
Jahrgang 1857. (Nr. 4783.) 109 Blaͤtter,
	        
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