Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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den Aktien versehene, auf Namen lautende Quittungsbogen nach dem beilie- 
enden Formular C. ausgegeben, auf denen über die Einzahlung quittirt wird. 
Beeselten werden, sobald der Bemag der Mltien voll eingezahlt ist, gegen die 
Akriendokumente ausgewechselt. Bis zur vollen Einzahlung kann eine Ueber- 
tragung von Quitkungsbogen nur mit Genehmigung des Verwaltungsrathes 
erfolgen, welcher indeß auch hierbei die Bestimmungen des K. 11. des Gesetzes 
vom 9. November 1843. zu beachten cat. 
Die Interims-Quitkungsbogen werden von einem Mitgliede des Verwal- 
tungsrathes und dem Direktor unkerzeichnet. 
* 
Die Aktien werden von zwei Mitgliedern des Verwalungsrathes und 
von dem Direktor unterzeichnet und denselben Dividendenscheine auf fünf Jahre 
nebst Talon nach dem beigefügten Formular B. beigegeben, welche nach Ablauf 
des letzteen Jahres gegen Einlieferung des Talons durch neue ersetzt werden. 
Die Dividendenscheine und der Talon werden von einem Mitgliede des Ver- 
waltungsrathes und dem Direktor unrerzeichnet. 
*i- 
Die Einzahlungen erfolgen nach dem Bedürfnisse der Gesellschaft, auf 
Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsrathes, in Raten von nicht 
über zwanzig Prozent und in Zwischenräumen von nicht unter zwei Monaten 
bei der Kasse der Gesellschaft zu Dortmund oder an näher zu bestimmende und 
öffentlich bekannt zu machende Bankhäuser anderer Orte. Die Aufforderung 
erfolgt durch zweimalige, innerhalb vier Wochen vor jedem Zahlungstermine 
durch die §. 18. bestimmten Zeitungen zu erlassende Bekanntmachungen. 
Sofort nach Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung sind minde- 
stens zehn Prozent, und innerhalb des ersten Jahres nach derselben überhaupt 
mindestens vierzig Prozent des Grundkapitals einzuzahlen. Wer innerhalb 
zweier Monate nach erfolgter Aufforderung nicht zahlt, verfällt in eine Kon- 
ventionalstrafe von einem Viertel des ausgeschriebenen Betrages; erfolgt solche 
nach vorheriger neuen Aufforderung nicht binnen ferneren vier Wochen, so ist 
der Verwaltungsrath berechtigt, entweder 
a) die eingezahlten Beträge für verfallen und das Recht auf Empfang der 
Aktien für erloschen zu erkldren, welche Erklrung durch die F. 18. be- 
nannten Zeitungen unter Bekanntmachung der Nummern der erloschenen 
Aktien erfolgt, oder aber 
b) die Zahlung nebst Strafe und Zinsen gerichtlich einzuziehen. 
g. 32. 
An Stelle einer für erloschen erklürten Akrie kann von dem Verwal- 
tungsrathe eine neue ausgegeben werden. 
U# .) 109“ S. 33.
	        
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