Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 33. 
Der Inhaber einer Aktie ist nur für den darin ausgesprochenen Betrag, 
eevent. für die Konventionalstrafe haftbar. 
K. 34. 
Gehen Aktien oder Quittungsbogen oder Talons verloren, oder werden 
solche vernichtet, so werden dieselben nach den bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen mortifzzirt. 
Demnächst werden an deren Seellen für den Betheiligten, welcher die 
Kosten des Verfahrens zu tragen hat, neue Dokumente in der §. 29. und 30. 
bestimmten Form ausgefertigt. 
Der Direktor hat das Datum des rechtskräáftigen Mortifikationsurtheils 
und die Ausfertigung der neuen Aktien resp. Quittungsbogen und Talons in 
dem Aktienbuche resp. Kuponsregister zu vermerken. 
Didvidendenscheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; es 
soll jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Dioidendenscheinen vor Ablauf 
der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten 
Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, 
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin 
nicht vorgekommenen Dioidendenscheine ausgezahlt werden. 
K. 35. 
Durch den Besitz einer Aktie wird Jedermann Mitglied der Gesellschaft 
. 4.). Derselbe erlangt dadurch ein Recht auf eine nach Maaßgabe des aus 
dem Jahresabschlusse sich ergebenden reinen Gewinnes durch den Verwaltungs= 
rath festzustellende Dividende und wird außerdem Miteigenthümer an dem Ver- 
mögen der Gesellschaft nach dem Verhältniß der Mkrien, die er besitzt. 
g. 36. 
Am 31. Dezember jeden Jahres wird von dem Direktor ein vollstaͤndi- 
ges Inventarium des Gesellschaftsvermoͤgens und eine Bilanz des Aktiv- und 
Passiv-Vermoͤgens anzeeferaigt und Beides dem Verwaltungsrathe spätestens bis 
zum 1. April zur Prüfung vorgelegt, welcher verpflichtet ist, die Bilanz, nach- 
dem solche vorher in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen worden, den in 
der zunächst vorhergegangenen ordentlichen Generalversammlung aus den Akrio- 
nairen gewählten drei Rechnungsrevisoren (I. 22.) spätestens bis zum 15. Mai 
nebst den Jahresrechnungen zuzustellen. Diese Reoisoren prüfen die Rechnun- 
gen und Bilanz mit den ihnen im Geschäftslokale der Gesellschaft vorzulegen- 
den Büchern und Skripturen der Gesellschaft und erstatten darüber in der 
nächsten Generalversammlung Bericht, welche über die Decharge der Rechnung 
beschließt. 
Der
	        
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