Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 829 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 58. — 
  
(Nr. 4787.) Zusatzvertrag zu dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg 
vom 11. September 1850. wegen Uebertragung der Entscheidung in drit- 
ter Instanz der bei Gemeinheitstheilungs= und Ablöfungssachen im Her- 
zogthume Anhalt-Bernburg vorkommenden Streitigkeiten auf das König-= 
liche Obertribunal zu Berlin. Vom 21. September 1857.; ratifizirt am 
#. Oktober 1857. 
N. durch den zwischen den Regierungen von Preußen und Anhalt-= 
Bernburg abgeschlossenen Staatsvertrag vom 11. September 1850. die Lei- 
tung der Gemeinheikstheilungs= und Ablösungsgeschäfte im Herzogkhume An- 
halt-Bernburg den Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden über- 
tragen, und dabei eine Anordnung hinsichtlich derjenigen Behörden getroffen 
worden ist, welchen die Entscheidung der in Gemeinheitstheilungs= und Abls- 
sungssachen vorkommenden Streitigkeiten in erster und zweiter Instanz zustehen 
soll, gegenwärtig aber in Folge der veränderten Gesetzgebung im Herzogthume 
Anhalt-Bernburg sich das Bedürfniß fühlbar gemacht hat, einen Gerichtshof 
auch für die Emsscheidungen dritter Instanz in derartigen Angelegenheiten zu 
bestellen, sind zur Verabredung der hierüber erforderlichen Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Wirkliche Geheime Legationsrath Hellwig, 
der Geheime Ober-Regierungsrath Kette, sowie 
der Geheime Justizrath Dr. Friedberg, 
und 
Herzoglich Anhalt-Bernburgischer Seits: 
der Appellationsgerichts-Prdsident v. Albert 
zusammengetreten, und haben, unter Worbehalt der landesherrlichen Ratifka- 
Jahrgang 1857. (Nr. 4787.) 111 tion, 
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1857.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.