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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 58. —
(Nr. 4787.) Zusatzvertrag zu dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg
vom 11. September 1850. wegen Uebertragung der Entscheidung in drit-
ter Instanz der bei Gemeinheitstheilungs= und Ablöfungssachen im Her-
zogthume Anhalt-Bernburg vorkommenden Streitigkeiten auf das König-=
liche Obertribunal zu Berlin. Vom 21. September 1857.; ratifizirt am
#. Oktober 1857.
N. durch den zwischen den Regierungen von Preußen und Anhalt-=
Bernburg abgeschlossenen Staatsvertrag vom 11. September 1850. die Lei-
tung der Gemeinheikstheilungs= und Ablösungsgeschäfte im Herzogkhume An-
halt-Bernburg den Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden über-
tragen, und dabei eine Anordnung hinsichtlich derjenigen Behörden getroffen
worden ist, welchen die Entscheidung der in Gemeinheitstheilungs= und Abls-
sungssachen vorkommenden Streitigkeiten in erster und zweiter Instanz zustehen
soll, gegenwärtig aber in Folge der veränderten Gesetzgebung im Herzogthume
Anhalt-Bernburg sich das Bedürfniß fühlbar gemacht hat, einen Gerichtshof
auch für die Emsscheidungen dritter Instanz in derartigen Angelegenheiten zu
bestellen, sind zur Verabredung der hierüber erforderlichen Bestimmungen
Königlich Preußischer Seits:
der Wirkliche Geheime Legationsrath Hellwig,
der Geheime Ober-Regierungsrath Kette, sowie
der Geheime Justizrath Dr. Friedberg,
und
Herzoglich Anhalt-Bernburgischer Seits:
der Appellationsgerichts-Prdsident v. Albert
zusammengetreten, und haben, unter Worbehalt der landesherrlichen Ratifka-
Jahrgang 1857. (Nr. 4787.) 111 tion,
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1857.