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tion, folgenden Zusatzvertrag zu dem Staatsvertrage vom 11. September 1850.
geschlossen:
Artikel 1.
Die Entscheidung der bei Gemeinheitstheilungen und Ablösungen im
Herzogthume Anhalt-Bernburg vorkommenden Streitigkeiten in dritter Instanz
soll, soweit eine solche nach den Herzoglich Anhalt -Bernburgischen Gesetzen
überhaupt zulässig ist, durch das Königlich Preußische Obertribunal zu Berlin
erfolgen.
Artikel 2.
Der Königlich Preußischen Generalkommission zu Merseburg, auf welche
die in dem Staatsvertrage vom 11. September 1850. der Generalkommission
u Stendal beigelegten Befugnisse übergegangen sind, bleibt vorbehalten, im
inverständnisse mit der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Staatsregierung eine
Instruktion an die betreffenden Spezialkommissarien über die Feststellung des
Streitobjekres nach Maaßgabe des Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Gesetzes
vom 11. Juni d. J. zu krlassen.
Artikel 3.
Die Entscheidungen des Königlich Preußischen Obertribunals in den an
dasselbe aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg gelangenden Gemeinheits-
theilungs= und Ablbsungssachen ergehen unter der Formel:
in Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen
Staatsvertrages vom 11. September 1850.
Artikel 4.
In den aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das Königlich Preu-
ßische Obertribunal zur Entscheidun zelangenden Sachen werden die in den
Preußischen Gesetzen bestimmten Gebührensätze zum Ansatz gebracht.
Artikel 5.
Die Ausführung des gegenwartigen Vertrages erfolgt mit dem 1. No-
vember d. J. und soll derselbe so lange in Kraft bleiben, als der Staats-=
Vertrag vom 11. September 1850. in Wirksamkeit steht.
Artikel 6.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifika-
tion