Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tion, folgenden Zusatzvertrag zu dem Staatsvertrage vom 11. September 1850. 
geschlossen: 
Artikel 1. 
Die Entscheidung der bei Gemeinheitstheilungen und Ablösungen im 
Herzogthume Anhalt-Bernburg vorkommenden Streitigkeiten in dritter Instanz 
soll, soweit eine solche nach den Herzoglich Anhalt -Bernburgischen Gesetzen 
überhaupt zulässig ist, durch das Königlich Preußische Obertribunal zu Berlin 
erfolgen. 
Artikel 2. 
Der Königlich Preußischen Generalkommission zu Merseburg, auf welche 
die in dem Staatsvertrage vom 11. September 1850. der Generalkommission 
u Stendal beigelegten Befugnisse übergegangen sind, bleibt vorbehalten, im 
inverständnisse mit der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Staatsregierung eine 
Instruktion an die betreffenden Spezialkommissarien über die Feststellung des 
Streitobjekres nach Maaßgabe des Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Gesetzes 
vom 11. Juni d. J. zu krlassen. 
  
  
  
  
  
Artikel 3. 
Die Entscheidungen des Königlich Preußischen Obertribunals in den an 
dasselbe aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg gelangenden Gemeinheits- 
theilungs= und Ablbsungssachen ergehen unter der Formel: 
in Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen 
Staatsvertrages vom 11. September 1850. 
Artikel 4. 
In den aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das Königlich Preu- 
ßische Obertribunal zur Entscheidun zelangenden Sachen werden die in den 
Preußischen Gesetzen bestimmten Gebührensätze zum Ansatz gebracht. 
Artikel 5. 
Die Ausführung des gegenwartigen Vertrages erfolgt mit dem 1. No- 
vember d. J. und soll derselbe so lange in Kraft bleiben, als der Staats-= 
Vertrag vom 11. September 1850. in Wirksamkeit steht. 
Artikel 6. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifika- 
tion
	        
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