Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Rthlrn. geschieht vom 
Jahre 1858. ab allmalig innerhalb eines Zeitraumes von funfzehn Jahren 
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens fünf 
Pozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei- 
bungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1857. ab in dem Mo- 
nate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Auslooungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Magdeburg, dem Kreisblatte für die Kreise Oschers- 
leben und Wanzleben, dem Magdeburger Correspondenten und der Neuen 
Perußischen Zeitung zu Berlin. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapiral zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute 
an gerechnek, mit vier und einem halben Prozent jahrlich in gleicher Münzsorte 
mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
za der Kreis-Kommunalkasse in Wanzleben, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Falligkeicstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbetrage, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. K. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wanzleben. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungefrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statrgehabten Be- 
sitz der Zinskupons durch WVorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qulttung 
ausgezahlt werden. 
148.) Mit
	        
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