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stücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern, werden die Besitzer dieser
Grundstücke zu einer Genossenschaft vereinigt unter dem Namen:
„Meliorationsgenossenschaft der Gemeinde Honzrath“.
Die Genossenschaft hat Korporationsrechte und ihren Wohnsitz bei ihrem
jedesmaligen Vorsleher.
S. 2.
Der Meliorationsbezirk enthält für jetzt nachfolgend genannte Distrikte
der Gemeinde Honzrath, welche auf der zum Melioralionsplane des Wiesen-
baumeisters Deutsch vom April 1856. gehörigen, aus zwei Blttern bestehen-
den Karte verzeichnet sind, nämlich:
unterste Wies, Brückwies, hinter der Mähle, zwischen den Bächen, in
der An, in den Stöcken, Kirchwies, Kühinter, Hellwies, auf'm Rennbach,
oberste Hellwies und Altwies,
mit einem Fächenraume von circa 198 Morgen.
S. 3.
Die Genossenschaft hat, nach dem vorerwähnten Meliorationsplane,
welcher in Streitfällen von der Negierung näher festzustellen ist, die Bachregu-
lirung zu bewerkstelligen, auch die dazu geeigneten Flächen zu entwässern und
zu bewässern.
Zu dem Ende hat die Genossenschaft die nöthigen Gräben, Wässerungs-
rinnen, Brücken und Stauwerke auszuführen.
Diese Anlagen sind von der Genossenschaft künftig zu unterhalten, soweit
sie zu gemeinschaftlichen Zwecken dienen, wogegen diejenigen Anlagen, welche
nur einzelnen Grundbesitzern zum Vortheil gereichen, von diesen allein unter-
balten werden müssen.
Ueber die von der Genossenschaft und über die von mehreren Grundbe-
sitzern einzeln oder gemeinschaftlich forrdauernd zu unterhaltenden Anlagen,
sowie über die zur Genossenschaft gehbrigen Grundstücke, ist ein Kataster von
dem Genossenschaftsvorsteher zu führen.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Manirung, Düngung u. s. w., bleibt den Eigenthümern
überlassen; jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesen-
vorstehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten.
g. 4.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An-
(Nr. 4790) 112° lagen