Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Alle diese Einziehungen geschehen nach den Vorschriften der Steuer- 
Exekutionsordnung. 
In Behinderungsfaͤllen laͤßt sich der Genossenschaftsvorsteher durch ei 
Mitglied des Vorstandes vertreten. 
g. 8. 
Der Vorstand versammelt sich regelmaͤßig alle Jahre zweimal, zur Fruͤh- 
jahr= und Herbst-Grabenschau, in den ersten Tagen des Mai und Oktober, um 
den Etat festzustellen, die Jahresrechnung abzunehmen, Streitigkeiten unter den 
Genossenschaftsmitgliedern, wo möglich an Ort und Stelle, zu entscheiden und 
die sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Nach Bedürfniß kann der Genossenschaftsvorsteher außerordentliche Ver- 
sammlungen ausschreiben. 
Der Genossenschaftsvorsteher ist stimmberechtigter Vorsitzender des Vor- 
standes mit entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Vor- 
standsversammlungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in 
den Sitzungen. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fäue muf dieselbe wenigstens sieben freie Tage 
vorher erfolgen. Wer am Erscheinen verhindert ist, muß die Vorladung seinem 
Sreellvertreter mittheilen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder 
außer dem WVorsitzenden zugegen sind; eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn 
der Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
zusammen berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen. 
Bei der zweiten und drikten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder 
werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Genossenschafts- 
vorsteher und zwei Mitgliedern der Versammlung vollzogen. 
K. 9. 
Der jedesmalige Kreis-Wiesenbaumeister ist — wenn der Vorstand nicht 
das Engagement eines besonderen Wiesenbaumeisters beschließen sollte — mit 
der speziellen Aufsicht der Wasserleitungen und Bauwerke zu beauftragen; er 
hat für deren ordentliche Ausführung und Behandlung zu sorgen, die etwaigen 
Unterhaltungsbauten zu veranschlagen und zu leiten, und zwar nach einer, nö- 
thigenfalls von der Regierung zu ertheilenden Instruktion. 
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