Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 845 — 
(Nr. 4793.) Statut für den Verband der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Bachem, Krei 
Merzig. Vom 2. November 1857. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der Grundslücke in den Wiesenthälern auf dem 
Banne der Gemeinde Bachem, Kreis Merzig, nach Anhdrung der Betheiligten, 
dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes 
vom 28. Februar 1843. V. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. 
S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Art. 2. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1853. S. 183.), was folgt: 
g. 1. 
Die Besitzer der Grundstücke, welche auf dem Banne der Gemeinde 
Bachem in den Distrikten Burnich, unter Burnich, obersi Wies, hinter der 
Ohligmühle, Murtengewännchen, unterst Wies, im Hühnernest, in Krank, 
Wolfsborn, bei Ringet, unter Ringet, vor Schemelreich, Bröhlwiesen, Darr- 
wiesen, Speckwiesen, Stocksbruch, Stocksbruch bei der Mühlenwies, Mühlen-= 
wies, kleine Wiesen und Bodenmengenwiesen gelegen und in dem Katasteraus- 
zuge d. (I. Losheim den 2. April 1856., sowie auf dem dazu gehbrigen, aus 
fünf Blättern bestehenden Situationsplane des Kreis-Wiesenbaumeisters Deutsch 
verzeichnet sind, werden zu einem Wiesenverbande vereinigt, uim den Ertrag 
ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedes- 
maligen Vorsteher. 
g. 2. 
Die Haupt-Be- und Entwaͤsserungsgraͤben, die Wehre und Schuͤtzen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den 
besiellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzusiellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonsiige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Manirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor= 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
Jahrgonz 1857. (Nr. 4793. 113 S. 3.
	        
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