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Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt,
drei Stimmen, und so fort fuͤr je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Buͤrgermeister beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen.
Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im
Verbande besitzt und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu
beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister be-
scheinigte Wahlprotokoll.
F. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbau-
meisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen.
und die Kassenverwaltung zu revidiren;
c) die Voranschläge und Ichrerechnunzen den Wiesenschöffen zur Fest-
stellung und Abnahme vorzulegen;
4) den Wesemwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den
Wiesenschöffen zissfei
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unkerzeichnen; zur Abschließung von Vertragen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig;
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Werletzung
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglemenes bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsieher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten.
g. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn die Generalver-
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein- fuͤr allemal be-
stimmt. Die Wahl des Wiesenwaͤrters unterliegt der Bestaͤtigung des Land-
(Nr. 41793.) 1137 rathes.