Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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diesseitigen Landen ein stehendes Gewerbe in solcher Weise betreiben, dah das- 
selbe nach den allgemeinen Bestimmungen gewerbesteuerpflichtig ist, zugleich aber 
auch im Auslande ihr Gewerbe betreiben, sollen zu der vorstehend angeordne- 
ten Steuer nur nach Maaßgabe des inlaͤndischen Geschöttebetrteben herangego- 
gen werden. Demgemäg haben dieselben die Steuer nach demjenigen Theile 
der zur Vertheilung kommenden Jinsen und Dioidenden zu entrichten, welcher 
dem Umfange ihrer Geschäfte in den diesseitigen Landen im Verhältnisse zu 
dem Gesammtumfange ihres Gewerbebetriebes entspricht. 
g. 3. 
Von den Vorschriften des §F. 2. finden folgende Ausnahmen statt: 
Für das Kalenderjahr, in welchem das Gewerbe begonnen wird, ist als 
Jahresbetrag der Steuer die Summe von 360 Rthlrn. zu entrichten. 
Gesellschaften (F. 1.), welche die Brauerei, das Müllergewerbe, das 
Schiffergewerbe mit Stromschiffen oder Lichterfahrzeugen, oder das Fracht- 
fuhr-, Lohnfuhr= oder Perdeverleiher-Gewerbe betreiben, haben die nach 
dem Gewerbesteuer-Gesetze vom 30. Mai 1820. (Ges.-Samml. S. 147.) 
und den dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmun- 
gen sich ergebende Steuer zu emrichlen, sofern diese den in Gemäßheit 
des G. 2. oder der vorstehenden Beslimmung zu a. berechneten Befrag 
übersteigt. 
c) Für Gesellschaften (F. 1.), welche in einer zur ersten oder zweiten Ge- 
werbesleuer-Abtheilung gehörigen Stadt das Bäcker= oder Fleischergewerbe 
betreiben, setzt die Regierung, in Berlin das Hauptsteueramt für direkte 
Steuern, nach Vernehmung der Abgeordneten der Bäcker oder Fleischer 
und der Veranlagungsbehörde, denjenigen Betrag fest, welcher auf das 
Gewerbe der Gesellschaft nach dem Gewerbesteuer-Gesetze vom 30. Mai 
1820. und den dasselbe erläuternden, ergänzenden und abandernden Be- 
stimmungen treffen würde. 
Dieser Betrag, welcher den Bäckern oder Fleischern auf die von 
ihnen zu entrichtende Gewerbesleuer in Abrechnung gebracht wird, ist von 
der Gesellschaft mindestens, also auch dann zu entrichten, wenn derselbe 
den nach §. 2. sich ergebenden Satz übersteigt. 
K. 4. 
a) Vor dem Beginn des Gewerbes ist dasselbe Behufs der Besteuerung 
von den Vertretern (Vorstehern, Mitgliedern des Vorstandes, Bevoll- 
mächtigten, Agenten u. s. w.) der Gesellschaft (H. 1.) bei der Regierung, 
in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder, wenn die letztere 
im Auslande ihren Sitz hat, bei der Regierung, in deren Bezirk das 
Gewerbe betrieben werden soll, in Berlin bei dem dortigen Hauptsteuer- 
amte für direkte Steuern, unter Beifügung der Gesellschaftsstatuten und 
unter Angabe des in Aktien oder äahnlichen Antheilen emittirten Kapirals 
schriftlich anzumelden. Bei derselben Behörde muß auch spater jede 
neue Emission von Aktien oder ähnlichen Antheilen, unter Einreichung 
etwaiger Nachträge zu den Statuten, angezeigt werden. 
b) Soll 
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