Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Stellen zur Abwehr nachtheiliger Binnenüberschwemmumgen mit Seau- 
verwallungen zu versehen, ferner den unteren Theil desselben Gewüssers 
vom Kotzemeuscheler See abwärts in der aus dem Uebersichtsplane vom 
3. August 13853. ersichtlichen Richtung zu verlegen und miteelst des zu 
diesem Zwecke angemessen auszubauenden und, soweit es erforderlich ist, 
in Staudeiche zu legenden Floßgrabens unterhalb Tschiefer in die Oder 
zu führen. Wenn sich bei dieser Grabenanlage herausstellt, daß zur 
Abwendung von Nachtheilen für die durchschnittenen Grundstücke noch 
einzelne in dem Projekt bisher nicht vorgesehene Einrichtungen, z. B. 
Stauschleusen, Quellgräben und dergleichen, nöthig und zweckmäßig sind, 
so hat der Verband diese Einrichkungen nach Entscheidung der Ver- 
waltungsbehörden herzustellen. 
2) Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhaupzmanns von Privatpersonen weder aufgestaur, noch abgeleitet 
werden, 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer des Verbandes das Recht, die 
Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgrä- 
ben zu verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhaupt- 
mann vorzuschreibenden Punkten geschehen. Die Anlage und Unterhal- 
tung der LHuleirungögrüben bleibt Sache der nach den allgemeinen Vor- 
sürWsgeseren hierbei Betheiligten. 
3) Die in und an den Hauptgräben etwa erforderlichen Schleusen find, 
soweit sie nicht im Interesse Einzelner als Ent= oder Bewässerungs- 
Schleusen eingelegt werden, in welchem Falle die Kosten von diesen zu 
tragen sind, vom Deichverbande herzustellen und wie die betreffenden 
Gräben, zu denen sie gehören, zu unterhalten. 
4) Die über die neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikations- 
wegen neu anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und 
unterhalten, dagegen die bereits vorhandenen Brücken, welche wegen zu 
geringer Breite eines Umbaues, oder in Folge einer Rektifizirung des 
alten Grabenlaufs einer Berlegung bedürfen, vom Deichverbande nur 
gebaut, und wie die unverändert beibehaltenen vorhandenen Brücken von 
den früher dazu Verpflichteren unxerhalten. 
Die auf Wirthschaftswegen erforderlichen neuen Brücken und 
Uebergänge über die Hauptgräben werden von denjenigen, in deren In- 
teresse sie nörhig sind, gebaut und unterhalten, mit Ausnahme der Fälle, 
in welchen ste durch die Ausführung eines neuen Hauptgrabens oder 
durch eine Rektifizirung des alten Grabenlaufs nöthig geworden sind, 
in welchen Fällen der Neubau dieser Brücken und Uebergänge dem 
Deichverdande, die spätere Unterhaltung aber den betheiligten Grundbe- 
sitzern obliegt. 
S. 4.
	        
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