Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

K. 4. 
Der Verband hat in dem das Gebiet des Oeichverbandes gegen den 
Strom abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) an- 
zulegen und zu unterhalten. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen esplihtun- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- genesten, Vel- 
kasse ausgeführt. eistungen, 
Bestimmung 
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande im Pue dobe der- 
Laufe der Jahre 1855. bis 1857. aus der ständischen Darlehnskasse für die Veranlagung 
Provinz Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorationsanlagen ge- — 
währte Darlehn bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der « 
gedachten Kasse in Gemaͤßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. be- 
stimmten Bedingungen, und zwar nach Maaßgabe der Spezialkataster, zuruͤck- 
zuzahlen und zu verzinsen. 
1) Die erforderlichen Mittel zur künftigen Unterhaltung der Soziekätsanla- 
gen, zur Katastrirung, zur Besoldung der Deichbeamten und zum sonsti- 
gen Verwaltungsaufwande, sind von sämmtlichen Mitgliedern der So- 
zietät nach dem von der Regierung zu Liegnitz auszufertigenden allge- 
meinen Deichkataster aufzubringen. 
2) Für die erste Instandsetzung der nach #. 2. und 4. vom Verbande 
auszuführenden Meliorationsanlagen werden dagegen die Kosten nach 
Spezialkatastern in folgender Weise aufgebracht: 
a) Die Grundbesitzer des Niederungsabschnitts von dem oberen Anfange 
der Niederung bis zur mitlleren Rückskaugrenze, welche durch eine 
gerade Linie von der rechrsseitigen Anfahrt der Fröôbeler Fährstelle am 
sogenannten Eisensteinwerder durch den untersten Endpunkt des Kotze- 
meuscheler Polderdammes nach der natürlichen Anhöhe an der soge- 
nannten Parambe gebildet wird, bewirken für sich allein die Norma- 
lisirung der Deichlinie von der oberen Niederungsgrenze an bis zum 
unteren Ende des Brieger Deiches nach dem Beitragsfuße des gene- 
rellen Deichkatasters, jedoch mit dem Unterschiede, daß die neu einzu- 
deichenden Grundstücke im Vorlande dieses Niederungsabschnitts das 
Ein= und einhalbfache mehr, als die schon jetzt durch alte Haupt- 
deiche geschützten Ländereien derselben Klasse beitragen. 
b) Die Grundbesitzer des übrigen unteren Theiles der Niederung füh- 
ren für sich allein die Fortsetzung der neuen Deichlinie von dem unte- 
ren Endpunkte des Brieger Deiches bis zum Anschluß an die Caro= 
lather Höhen zwar gleichfalls nach dem Beitragsfuße des [+ 
(Nr. 4800.) en
	        
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