Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 8. 
(Zusatz zu 9F. 3. und 4. der allgemeinen Bestimmungen für künftig 
zu erlassende Deichstatute.) 
Der Reservefonds ist auf Höhe von 12,000 Rthlrn, anzusammeln und 
darf auch zum Neubau solcher Brücken und Schleusen verwendek werden, deren 
Unterhaltung nach F. 3. Nr. 3. und 4. dem Verbande obliegt. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird auf jährlich sechs Silbergroschen 
für den Normalmorgen (d. h. den Morgen I. Klasse) festgesetzt. 
C. 9. 
(Zusatz zu §. 10. der allgemeinen Bestimmungen.) 
Erlaß der Den Besitzern derjenigen Grundsluͤcke, welche in der Zeit vom 1. April 
Sschafffn= bis 1. Oktober länger als vier auf einander folgende Tage durch aufgestautes 
Binnemwasser oder Druckwasserüberschwemmung unter Wasser stehen, sind durch 
Entscheidung des Deichamtes für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deich- 
kassenbeiträge der beschädigten Fläche zu erlassen. 
Der Erlaß kann auf den halben Beitrag beschränkt werden für diejeni- 
gen Grundslücke, welche ungeachtet der Ueberschwemmung mindestens den halben 
Ertrag einer gewöhnlichen Jahresnutzung nach Ermessen des Deichamtes gelie- 
fert haben. Der Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach Ermessen des 
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist. 
K. 10. 
Gusatz zu §#. 13—17. der allgemeinen Bestimmungen.) 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommunikation durch Wasser nicht z den Naturalhülfsleisiungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen, verhältnigmäßigen Geldbeitrag zur 
Deichkasse leisten. " 
Der Geldbeitrag wird vom Deichamte und auf Beschwerden von der 
Regierung endgültig festgesetzt. 
g. 11. 
(Zusatz zu F. 18., F. 19. litt. a. und f. und F. 21. der allgemei 
Beslimmungen.) 
4.) Bis zur Herstellung der neuen Deiche hat der Verband die bestehenden 
alten Deiche, und zwar auch diejenigen, welche nach dem Schlußsatze 
des
	        
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