Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 870 — 
ob, die Wiederherstellung von Deichbrüchen dagegen dem Verbande, so- 
fern die Wiederherstellung nicht nach Enschedung der Regierung als 
ferner entbehrlich, oder wegen eines unverháltnißmäßigen Kostenaufwan- 
des aufgegeben werden kann. Besteht der Eigenthümer aber gegen diese 
Entscheidung auf die Wiederherstellung, so bleibt ihm dieselbe auf seine 
Kosten überlassen. 
Falls die gänzliche oder theilweise Wegrämmung aus landespoli- 
zeilichen Gründen angeordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom 
Deichamte und im Falle der Beschwerde von der Regierung zu bestim- 
menden Frist auf Kosten des Deichverbandes erfolgen. 
Das Material solcher vom Verbande kassirten Deichstrecken muß 
dem Verbande unentgeltlich überlassen werden, soweit er es im allge- 
meinen Interesse beansprucht. Anderenfalls und in Ermangelung einer 
ütlichen Einigung unter den Betheiligten können die Besitzer der an die 
assirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke die Vertheilung der Erde 
zu beiden Seiten auf zusammen 10 Ruthen Breite verlangen und müs- 
sen diese Vertheilung gestatten. 
3) Die bei einer privaten Benutzung der Grundstücke durch Ausgrabungen 
entstehenden oder schon vorhandenen Löcher, welche durch die nachtheilige 
Verbreitung des zur Hochwasserzeit eintretenden Quellwassers den Nack- 
bargrundstücken schädlich werden, sind mit Quelldämmen zu umgeben, 
und diese von dem Eigenthümer des ausgegrabenen Grundstücks auf 
eigene Kosten anzulegen und zu unterhalten. 
Die Umwallung sonstiger Quellungen bleibt Sache derjenigen 
Ortschaften, in deren Grenzen sie liegen. 
Ueber die Nothwendigkeit der Anlagen ad 3. und ihre Dimen= 
sionen hat die Regierung nach Anhbrung des Deichamtes zu entscheiden. 
K. 12. 
(Zusatz zu §. 45. der allgemeinen Bestimmungen.) 
ehellunzer Die zu Deichgeschworenen berufenen Dominialbesitzer können sich mit 
Hertreter,ser Genehmigung des Deichhauptmanns in ihren Funktionen und Befugnissen durch 
pete Deich qualifizirte Gutspächter, Administratoren oder Beamte vertreten lassen. 
beim Deich- 
amte. 
S. 13. 
Im Deichamte werden die Oeichgenossen durch zehn Reprädsentanten ver- 
treten. Es bestellen dazu: 
I. Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.