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ob, die Wiederherstellung von Deichbrüchen dagegen dem Verbande, so-
fern die Wiederherstellung nicht nach Enschedung der Regierung als
ferner entbehrlich, oder wegen eines unverháltnißmäßigen Kostenaufwan-
des aufgegeben werden kann. Besteht der Eigenthümer aber gegen diese
Entscheidung auf die Wiederherstellung, so bleibt ihm dieselbe auf seine
Kosten überlassen.
Falls die gänzliche oder theilweise Wegrämmung aus landespoli-
zeilichen Gründen angeordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom
Deichamte und im Falle der Beschwerde von der Regierung zu bestim-
menden Frist auf Kosten des Deichverbandes erfolgen.
Das Material solcher vom Verbande kassirten Deichstrecken muß
dem Verbande unentgeltlich überlassen werden, soweit er es im allge-
meinen Interesse beansprucht. Anderenfalls und in Ermangelung einer
ütlichen Einigung unter den Betheiligten können die Besitzer der an die
assirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke die Vertheilung der Erde
zu beiden Seiten auf zusammen 10 Ruthen Breite verlangen und müs-
sen diese Vertheilung gestatten.
3) Die bei einer privaten Benutzung der Grundstücke durch Ausgrabungen
entstehenden oder schon vorhandenen Löcher, welche durch die nachtheilige
Verbreitung des zur Hochwasserzeit eintretenden Quellwassers den Nack-
bargrundstücken schädlich werden, sind mit Quelldämmen zu umgeben,
und diese von dem Eigenthümer des ausgegrabenen Grundstücks auf
eigene Kosten anzulegen und zu unterhalten.
Die Umwallung sonstiger Quellungen bleibt Sache derjenigen
Ortschaften, in deren Grenzen sie liegen.
Ueber die Nothwendigkeit der Anlagen ad 3. und ihre Dimen=
sionen hat die Regierung nach Anhbrung des Deichamtes zu entscheiden.
K. 12.
(Zusatz zu §. 45. der allgemeinen Bestimmungen.)
ehellunzer Die zu Deichgeschworenen berufenen Dominialbesitzer können sich mit
Hertreter,ser Genehmigung des Deichhauptmanns in ihren Funktionen und Befugnissen durch
pete Deich qualifizirte Gutspächter, Administratoren oder Beamte vertreten lassen.
beim Deich-
amte.
S. 13.
Im Deichamte werden die Oeichgenossen durch zehn Reprädsentanten ver-
treten. Es bestellen dazu:
I. Der