Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4801.) Statut des Deichverbandes am Treuel. Vom 2. November 1857. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der auf 
dem linken Elbufer, von. Rogätz bis Kähnert vorlängs des sogenannten Treuel. 
und binnenwärts durch einen Theil des Tangerthals sich hinziehenden Niede- 
rung im Regierungsbezirk Magdeburg und in den Kreisen Wolmirsiedt und 
Stendal, Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches 
gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem Deichverbande zu vereinigen, 
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhbrung der Betheiligten erfolgt 
ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes für das Deichwesen vom 
28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. 
S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Deicho erband am Treuel“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
F. 1. 
In der auf dem linken Elbufer von den wasserfreien Höhen unterhalb 
Rogätz an der alten Elbe entlang bis Kähnert und binnenwärts durch einen 
Theil des Tangerthals hin sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthu- 
mer aller eingedeichten oder noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Ver- 
wallung bei dem höchsten bekannten Wasserstande der Ueberschwemmung durch 
die Elbe vom Treuel her unterliegen würden, zu einem Oeichverbande vereinigk. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei der Stadt= und Kreisgerichts- 
Deputation in Wolmirstedt. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser- 
freien tüchtigen Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe in denjenigen 
gleich der Lage des Deiches durch die Staatsverwaltungsbehörden speziell 
festzustellenden Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die Grundstücke 
der Niederung gegen die Ueberschwemmung durch den höchslen Wasserstand der 
Elbe zu sichern. Wenn zur Erhaltung des Deiches Deckwerke am Ufer oder 
sonst im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszufüh- 
ren, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige Ver- 
bindlichkeit nicht aufgehoben wird. 
  
F. 3.
	        
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