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Das Kataster wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt.
Vorlaͤufig werden die Beitraͤge nach dem entworfenen Kataster erhoben.
Behufs der definitiven Feststellung des Katasters ist dasselbe von dem
Regulirungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, der Magdeburg-Wirten-
bergschen Eisenbahngesellschaft, den Ritrergutsbesitzern und den einzelnen Ge-
meindevorständen exkraktweise mitzurheilen und ist zugleich im Amtsblatte eine
vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von
den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingese-
hen und Beschwerde dagegen bei demselben angebracht werden kann. Die
eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das Verhältniß
der Katasterklassen angebracht werden können, sind von dem Deichregulirungs-
Kommissarius unter Imzichung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-De-
putirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind Hinsichts der Grenzen des Inundationsgebie-
tes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen-
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei
ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten hinsichtlich der Ueber-
schwemmungsgefahr ein Wasserbau-Sachverstaändiger beigeordnet werden kann.
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung in Magdeburg
ernannt.
Mit dem Resultate der Umntersuchung werden die Betheiligten, ndmlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseils, bekannt
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichrigt.
Andernfalls werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entschei-
dung über die Beschwerden.
fab Wird die Beschwerde verworfen, so kreffen die Kosten den Beschwerde-
rer.
Binnen vier Wochen nach erfolgker Bekanntmachung der Enrscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele-
genheiten zulässig.
Nach erfolgter Festsiellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re-
gierung zu Magdeburg auszuferligen und dem Deichamte zuzustellen.
*ie
Der gewöhnliche Oeichkataster-Beirag wird vorläufig auf jährlich fünf
Silbergroschen für den Normalmorgen festgesiellt.
DOer Ansammlung eines Reservefonds bedarf es nicht.