Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 878 — 
Das Kataster wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt. 
Vorlaͤufig werden die Beitraͤge nach dem entworfenen Kataster erhoben. 
Behufs der definitiven Feststellung des Katasters ist dasselbe von dem 
Regulirungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, der Magdeburg-Wirten- 
bergschen Eisenbahngesellschaft, den Ritrergutsbesitzern und den einzelnen Ge- 
meindevorständen exkraktweise mitzurheilen und ist zugleich im Amtsblatte eine 
vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von 
den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingese- 
hen und Beschwerde dagegen bei demselben angebracht werden kann. Die 
eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das Verhältniß 
der Katasterklassen angebracht werden können, sind von dem Deichregulirungs- 
Kommissarius unter Imzichung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-De- 
putirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind Hinsichts der Grenzen des Inundationsgebie- 
tes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei 
ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten hinsichtlich der Ueber- 
schwemmungsgefahr ein Wasserbau-Sachverstaändiger beigeordnet werden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung in Magdeburg 
ernannt. 
Mit dem Resultate der Umntersuchung werden die Betheiligten, ndmlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseils, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichrigt. 
Andernfalls werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. 
fab Wird die Beschwerde verworfen, so kreffen die Kosten den Beschwerde- 
rer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgker Bekanntmachung der Enrscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Festsiellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung zu Magdeburg auszuferligen und dem Deichamte zuzustellen. 
*ie 
Der gewöhnliche Oeichkataster-Beirag wird vorläufig auf jährlich fünf 
Silbergroschen für den Normalmorgen festgesiellt. 
DOer Ansammlung eines Reservefonds bedarf es nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.