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Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenchums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Driktter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kennmiß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Oktober 1957.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestat des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Hepdto. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Provinz Pommern, Negierungebczirk Stettin.
Obligation
des Greifenhagener Kreises
Litt. r
über Thaler Preußisch Kurant.
Au# Grund der uncer bestatigten Kreistagsbeschlüsse vom
25. April 1857. wegen Aufnahme einer Schuld von 126,000 Rchlrn. bekennt
sich die ständische Kommission des Greifenhagener Kreises zur Ausführung des
Oder-Uebergangsbaues und der damit zusammenhängenden Chausseen im Hr
fenhagener Kreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gltige,
Seitens des Gläubigers unkünddare Verschreibung zu einer Schuld von
Thalern Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den
Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozen' jährlich zu verzinsen ist.
Die