Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gebenden Pfandbriefe, wie bisher, auf drei und ein halb Prozent, oder ob 
derselbe auf vier Prozent gestellt werden soll. Im letzteren Falle hat der 
Schuldner in den ersten zehn Jahren eine Jahreszahlung von fuͤnf Pro- 
zent, nach zehn Jahren aber von vier und einem halben Prozen zu 
übernehmen. 
Die Zinsenersparniß der ersten fünf Jahre fließt in den Tilgungs- 
fonds der Landschaft (Landschafts-Reglement vom 25. Juni 1851. Th. I. 
§##. 118—121.), diejenige der ferneren Jahre. aber wird zinsenzinslich bis zur 
ganzlichen Tilgung des bewilligten Darlehns, für jeden Schuldner abge- 
sondert, von der Londscheft verwaltet. Auch auf die in letzter Art ange- 
sammelten Beslände findet der K. 121. Th. 1. des Landschafts-Reglements 
Anwendung. 
Die vierprozentigen Pfandbriefe werden ebenfalls mit Zinskupons 
versehen; der Konverlirungsstempel wird ihnen in den Worten: 
„dieser Pfandbrief trdgt vier Prozent Zinsen und kann von dem In- 
haber nicht gekündigt werden“ 
aufgedruckt, und es finden auf die Kapitalbriefe, die Zinskupons und die 
Amortisationsersparnisse alle die Bestimmungen Anwendung, welche hin- 
sichts der drei und ein halb progentigen Pfandbriefe, der Kupons dazu 
und der Amortisationsersparnisse der Pandbriefsschuldner gelten. Die- 
jenigen zum Zinsfuße von drei und ein halb Prozent bereits landschaftlich 
ausgefertigten Pfandbriefe, welche noch nicht ausgereicht worden sind, 
können gegen Erstattung der Koslen in vierprozentige Briefe ausgefertigt 
werden. Dasselbe gilt von denjenigen drei und ein halb prozentigen Pfand- 
briefen, welche auf die eigenen Güter der Gutsbesitzer eingelragen sind 
und in deren Besitz sich diese Gutsbesitzer befinden. 
Meine landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 9. November 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestet des Königs: 
Prinz von Preußen. 
Simons. v. Westphalen. 
An die Minister der Justiz und des Innern. 
  
  
(Nr. 4808—4809.) (Nr. 4809.)
	        
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