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der betreffenden Angelegenheit in das landschaftliche Depositum genom-
men werden.
Als Grundlage fuͤr den Betrag der abzuziehenden Summe dient die
Taxe der Koͤniglichen Generalkommission von den Hoͤfen gleicher Art in dem-
selben Orte mit Zuschlag eines Drittels, oder, wo eine solche Taxe nicht vor-
handen ist, eine Werthsfeststellung des Departements fuͤr jeden einzelnen Fall
nach den Taxen von Hoͤfen in benachbarten Guͤtern, welche sich nach der pflicht-
maͤßigen Ueberzeugung der Taxkommissarien in gleichen Verhaͤltnissen befinden.
g. 6.
Erbzins= und Erbpachtgrundstuͤcke, welche sich innerhalb der Feldmark
befinden, werden von der Taxe ganz ausgeschlossen, wenn sie ihrer Lage und
Groͤße nach zwar bekannt, dem Hauptgute aber nicht zugeschrieben sind. Sind
dergleichen vorhanden, die nicht zugeschrieben, zwar der Groͤße, nicht aber auch
der Lage nach bekannt sind, so wird ein dem Flaͤcheninhalt nach gleich großer
Theil des ganzen Gutsareals von mittlerer Güte nach den einzelnen Be-
standtheilen an Gärten, Aeckern und Wiesen 2c. dafür ausgeschieden.
Sind dieselben aber nicht zugeschrieben, oder nicht mehr auszuscheiden,
so werden sie mit dem Ganzen taxirt und wird in beiden Fällen der in Gelde
festgestellte, oder, wenn er ganz oder theilweise in Naturalien besteht, der nach
dem Ermessen der Taxkommissarien in Gelde zu berechnende Betrag der Ab-
gaben mit drei und ein halb Prozent kapitalisirt von dem Curzwerse in Ab-
zug gebracht.
S. 7.
Die Taxkommissarien haben dem aufzunehmenden Taxinstrumente einen
Bericht beizufügen, in welchem sie sich im Allgemeinen über die Verhältnisse
des abzuschätzenden Gutes aussprechen und welcher namentlich eine Rechtferti-
gung des beobachteten Taxverfahrens in den Fällen enthalten muß, wo dasselbe
nicht in den aufgenommenen Verhandlungen seine Begründung findet.
K. 8.
Bepfandbriefungs= und Subhastations- oder Erb-Auseinandersetzungs-Taren
unterscheiden sich darin, daß erstere nur den Ertragswerth des Gutes ermitteln,
letztere außerdem noch anderweitige Nutzungen und Werthe Ccfr. §. 156. des
Reglemems) berückfichtigen.
Zweiter