Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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nen wieder gewaͤhlt werden. In Faͤllen der Abwesenheit wird der Praͤsident 
von dem Vizepraͤsidenten, dieser von dem an Jahren aͤltesten Mitgliede des 
Verwaltungsrathes vertreten. Sind Beide abwesend, so tritt das aͤlteste Mit- 
glied an die Stelle des Ersteren, das naͤchstaͤlteste an Stelle des Letzteren. 
g. 15. 
Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, so wird 
dieselbe provisorisch vom Verwaltungsrathe besetzt. Ueber die vorzunehmende 
Ergaͤnzungswahl ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen 
und das Kestleat der Wahl durch die Gesellschaftsblälter bekannt zu machen. 
Die getroffene provisorische Wahl hat der Verwaltungsrath der nächsten Ge- 
neralversammlung vorzulegen, und von ihr geht die definitive Ernennung aus. 
Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes übt sein 
Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Funktionen desjeni- 
gen, den es vertritt, gedauert haben würden. 
l 16. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es fuͤr noͤthig erachtet, 
an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten in der Regel min- 
destens alle zwei Monate, und zwar in der Regel zu Dortmund, um von dem 
Gange der Geschaͤfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. 
Die Einladung des Verwaltungsrathes muß erfolgen, wenn dessen Ver- 
sammlung von mindesiens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes beantragt 
ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen- 
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit 
emscheidet die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesenheit des Wize- 
Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden altesten 
Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist 
die Unwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Einladun- 
en des Verwaltungsrathes erfolgen mittelst mindestens acht Tage vor der Ver- 
emmlung zur Post gegebener rekommandirter Briefe durch den Präsidenten 
resp. Vizepräsidenten. " 
S. 17. 
Der Verwaltungsrakh ist befugt, alle Administrations= und Eigenthums- 
Handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Konzessionen, 
Werke, Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu verdußern, Aktiv- 
Kapitalien und Immobiliar-Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekar-Eintragungen 
zu nehmen, Hypothekar-Löschungen zu bewilligen, die Verwendung und Anle- 
gung der disponiblen Fonds zu bestimmen, das Erforderniß, die Art und Weise, 
sowie die Bedingungen der zu machenden Anleihen anzuordnen, über Anschaf- 
fung oder Veräußerung von Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und 
zur Fabrikation der Produkte erforderlich sind, über die Anlegung von Schäch-
	        
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