Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Dasselbe wird, nachdem eine theoretische Trennung von Kuh= und Jung- 
vieh angenommen worden, in nachstehenden Furterklassen zum Ertrage gebracht, 
nachdem vorher auf 30 Milchkühe 1 Bulle abgezogen ist. 
Bei der I. Futterklasse 40 Zentner für 2 Haupt 
3 Kuhvieh à .. . .. . . .. i Rehlr. 15 Sgr. — Pf. 
Jungvieh à ........ 1 — — = 
Bei der II. Futterklasse i6 Zentner für 2 Haupt 
Kuhviech . . .. . . . . .. 5 Rt thlr. 5 Sgr. — f. 
4 Jungvieh H . . 1 5 — 
Bei der III. Futterklasse 52 Zentner für 2 Haupt 
3 Kuhvieh à . . . . .. . . .. 5 Rihlr. 25 Sgr. — Pf. 
Jungvieh *7„ 1 - 10 — = 
Bei der IV. Futterklasse 58 Zentner für 2 Haupt 
3 Kuhvieh à . . .. . . . .. Rülr- 9 Sgr. 6 Pf. 
Jungviech H . . .. = — „ 
Bei der V. Futterklasse 61 Sentner für 2 Gaupt 
Ruhvieh Hn 7 Rlblr. Sor. b Vf. 
3 Jungvieh à . . . . . . . . .. - is — 
Bel der VI. Futterklasse 70 Zenkner für 2 Haupt 
3 Kuhvieh à . . . . . . . . .. 8 Rthlr. — Sgr. — Pf. 
EEEILIEIIIIIEE 
Bei der VII. Futterklasse 76 Zentner für 2 Haupt 
KuhviehHn . .. 8 R Nihlr. 22 Sat. 6 M. 
3 Jungvieh H .. " — 
Bei der VIII. Futterklasse 82 3uner für 2 Haupt 
3 Kuhvieh . . . . . . . . . . Rthlr. 15 Sgr. — Pf. 
Jungvieh H . .. 15 — „ 
Ergiebt sich, daß bei Annahme der einen oder der andern dieser Futter- 
klassen noch ein Ueberschuß an Furter verbleibt, der jedoch nicht vollständig 
ausreiche, um den ganzen Viehstand in eine höhere Furterklasse zu bringen, so 
kann auch nur ein Theil desselben dorthin locirt werden. Ergiebr dagegen die 
Dungerberechnung die Verwendung eines höheren Futterquantums, als in der 
vorstehenden Futterklasse angegeben worden, so wird dasselbe nach demselben 
Verhält#nisse zum Ertrage gebracht, und zwar mir fünf Silbergroschen für einen 
Zentner Heu II. Klasse. Für eine Deputanten-Kuh sind dreißig Jentner zu 
berechnen. 
Bei der Stückzahl des Viehes, bei welcher Stallfürterung bei der 
Düngungsberechnung angenommen worden, wird das Futterquantum um ein 
Drittel erhöht. 
Wird Rindvieh gemästet und ist fesigesiellt, daß und in welchem Um- 
fange die Mastung in einem Zeitraum von drei Jahren ausgeführr ist, so 
werden
	        
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