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ten, Stollen und anderen wichtigen Arbeiten in den Bergwerken, uͤber Neu-
bauten, große Reparaturen an den Immobilien und die Errichtung neuer Eta-
blissements, uͤber alle Vertraͤge, welche sich auf die Regulirung der Preise und
des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, und uͤber alle Ueberein-
kuͤnfte zur Theilnahme an Geschaͤften mit Anderen, zu beschließen. Der Ver-
waltungsrath ernennt und entsetzt nach Anhoͤrung oder auf den Antrag des
Generaldirektors alle Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen
und eine Besoldung von vierhundert Thalern und daruͤber jaͤhrlich erhalten,
bestimmt ihre Gehaͤlter und etwaige Kautionen; er ist befugt, uͤber Alles, was
das Interesse der Gesellschaft anbetrifft, Verträge abzuschließen, sich zu ver-
gleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Käufe und Verkäufe von Im-
mobilien, neue Anlagen, endlich Anleihen, sofern ein solches Geschäft den Be-
trag von Einhundert tausend Thalern erreicht, bedürfen der Zustimmung der
Generalversammlung. Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Ent-
scheidungen liegt in den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszu-
führenden Maaßregeln zugleich die Ertheilung der General= und Spezial-Voll-
macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen
zu lassen.
g. 18.
Alle Ausfertigungen der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und die von
demselben zu ertheilenden Bollmachten müssen von mindestens zwei Mitgliedern
des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein.
S. 19.
Der Verwaltungsrath bezieht während der ersten zwei Jahre, außer
dem Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine
Mühewalkung einschließlich Reise= und Zehrungskosten eine Vergütung von vier-
tausend Thalern pro Jahr. Mit dem dritten Fahre anfangend fallt das Firum
von viertausend Thalern weg und tritt in dessen Stelle eine Tantieme von vier
Prozent von dem Jahresgewinne. Uebersteigt jedoch diese Tantieme die Summe
von achtzehn tausend Thalern, so kann die Generalversammlung sie auf diesen
Betrag herabsetzen. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung des Firums
sowohl als der Tantieme unter seine Mitglieder fest. "%
Titel IV.
Vom Generaldirektor.
S. 20.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwal-
tungsrathes erwählt und ernennt derselbe einen Generaldirektor und setzt dessen
Befugnisse, Rechte und Remuneration in einem mit ihm abzuschließenden Ver-
trage fest.
(Nr. 45900.) Die