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bei maaßgebend, daß Wind-, Oel= und Dampfmühlen gar nicht zur Veran-
schlagung kommen, dagegen
a) Schneidemühlen nur in dem Umfange zu berücksichtigen sind, wie das
zu verarbeitende Material aus den eigenen Gutserzeugnissen genommen
werden kann und so bedingt, daß dann auch die Gutswaldung mit zur
Bepfandbriefung herangezogen und zu dem Behuf taxirt sein muß, um
dadurch den nachhaltigen Betrieb zu sichern;
b) Kornmahlmühlen nach dem Umfange, wie deren Betriebsfahigkeit und
Belegenheit zu den Mahlgästen durch die eidliche Vernehmung benach-
barter Müller sesigesiellt wird, ohne Rücksicht auf das möglicher Weise
aus dem Gure selbst zu nehmende Mahlgut. In keinem Falle darf
aber der Reinertrag einer durch Wasserkraft getriebenen Mühle auf hö-
her als jährlich bis fünf und siebenzig Thaler veranschlagt werden.
2. Von der JZiegelei und Kalkbrennerei.
. 41.
Wenn vollkommen unzweifelhaft ausgemittelt worden, daß nachhaltiges
Material an Ziegel= und Kalkerde auf dem Gme vorhanden ist, so wird der
Ertrag durch eidlich zu ermittelnde Berechnung des während der letzten zwölf
Jahre startgefundenen Debits festgestellt und kommt bierbei nur das wirklich
verkaufte Quantum zur Veranschlagung.
Ist eine solche Berechnung nicht überzeugend zu führen, oder besteht das
Gewerbe nicht volle zwölf Jahre, so wird der Werth der Gebäude mit einem
kleinen Kapital unter den Regalien zum Ansatz gebracht.
Wemnn die Veranschlagung nach dem Debil zulässig ist, sind nach Abzug
der Bruchsteine, welche mit fünf Prozent berechnet werden, die Mauersteine pro
Einhundert mit fünfzehn Silbergroschen, die Dachsteine pro Einhundert mit
siebzehn und einem halben Silbergroschen, die Hohlpfannen pro Einhundert mit
Einem Thaler, der Scheffel Sceinkalk mit sieben und einem halben Silbergro-
schen und der Scheffel Mergelkalk mit fünf Silbergroschen zu veranschlagen.
Von der ermittelten Bruttoeinnahme kommen sodann in Abzug:
der Werth des Feuerungsmaterials, event. der Anfuhre, wenn sie
durch angenommene Gespanne für Geld bewirkt wird, sowie das
Lohn des Zieglers und Kalkbrenners.
Von dem biernach verbleibenden Reinertrage wird ein Sechstel rabattirt.
Der Geldwerth des Fabrikats kann auch nach der zwölfjahrigen Debirs-
Nachweisung bestimmt werden, jedoch wird in diesem Falle wegen der Unsicher-
heit solcher Fabrikanstalten die Hälfte abgezogen.
. Abzügee.
F. 42.
Nachdem soolchergesialtkdie jährlichen Einnahmen ermittelt sind, werden
von diesen folgende Abzüge gemacht:
1) die