Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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4) die Grundabgaben an den Staat, als da sind Kontribution, Lehnpferde- 
eld, Meliorationskanon re., deren Betrag durch ein Attest der Kreis- 
asse festzustellen ist; 
2) die Abgaben an den Prediger, den Kuͤster und Schullehrer, welche eben- 
falls durch ein Attest des Predigers zu ermitteln sind; 
3) das Lohn des Schaͤfers und der Schaͤferknechte; 
im Stolpschen Departement 
wird dasselbe nach dem Befunde in Abzug gebracht; 
im Treptowschen Departement 
werden zwei Dreizehntel der Bruttoeinnahme aus der Schaͤferei als Lohn 
des Schaͤfers und der Schaͤferknechte in Abzug gebracht; 
im Stargardschen und Anklamschen Departement. 
Als Minimum der zu haltenden Schäfer und Schäferknechte wird 
festgesetzt, daß bei Schäfereien 
von 1000 bis 125 Haupt 1 Schaafmeister und 2 Kechee, 
* 1251 - 175 - 2 2 3 
- 1751 -- 4% 2 - - - 
= 2501 „ 3500 = 1 
und so weiter auf je Eintausend Schaafe mehr auch En Kecht mehr 
zum Ansatz kommt. 
Im Uebrigen gilt hierbei der Befund in der Art, daß, wenn an 
einem Ort mehr Knechte, als das vorstehende Minimum besagt, gehalten 
werden, in Stelle des Minimi stets die Mehrzahl in Ansatz gebracht 
wird. Das Lohn der Knechte, einschließlich der sogenannten Meister und 
Aliknechte, wird auf fünfundzwanzig Thaler, und das der Zunzen auf 
zwölf und einen halben Thaler festgesetzt; dagegen erhalt der Schäfer 
(Schaafmeister) an Lohn 
bei einer Schäferei von 1000 bis 17 P0 Haupt fährlich 40 Rthlr., 
* 2 * 2 1751 "ö 250 50 2 
: 2501 = 2200 - - 60 2 
welcher Lohnsatz bei groͤßeren Schäfereien in der Art steigt, daß auf je 
Eintausend Schaafe mehr das Lohn um zehn Thaler erdöhr wird. 
Bel den Schäfereien unter Einrausend Haupt wird in Ansehung 
der Zahl des Schäfers und der Kuechte sicts der Befund beibehalten 
und der Schaafmeister oder Schäfer, wenn ein solcher gehalten wird, 
mit dreißig Thalern jährlichem Lohn angesetzt. Außerdem komut bei den 
Oeparrements Stolp, Stargard und Anklam auch noch das Nakural= 
Deputat des Schäfereipersonals in Abzug; 
4) Lohn der Kuhhirten. 
Oieselben werden überall mit ihrem Lohn und Depmat nach 
dem Befunde zum Ansatz gebracht; 
5) Lohn und Speisungskosten des Selindes. 
Nach dem prinzipienmäßig ermeiten „Zugoiehslande werden auf 
(fr. 4810,) 12 vier 
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