Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 9— 
  
(Nr. 4849.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg wegen Durchführung der 
Weißenfels-Zeitz-Geraer Eisenbahn durch das Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgische Amt Eisenberg. Vom 23. November 1857. 
N von Seiten der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Regierung im Einvernehmen mit der Fürstlich Reuß-Plauischen 
jüngerer Linie Regierung die Förderung des Baues einer von Weißenfels nach 
Gera führenden Eisenbahn beschlossen worden, so sind zu der näheren Ver- 
ständigung über diesen Zweck und über die Feststellung der sich darauf bezie- 
henden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden: 
von Seiten Sr. Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchstihr Kammerherr und Geheimer Regierungsrath Gustav 
Emil Ludwig Graf v. Keller, Komthur 2c. 
von Seiten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihr Geheimer Scaatsrath Karl Viktor Sonnenkalb, Kom- 
thur 2c., 
welche nach vorangegangener Verhandlung unter dem Vorbehalt der Ratifka- 
tion folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Gleichwie die Königlich Preußische Regierung, wird auch die Herzoglich 
Sächsische Regierung in Bezug auf die in ihr Gebier (das Amt Eisenberg) 
fallende Bahnstrecke die Konzessson zum Bau und Betrieb einer von Weißen-= 
fels über Zeitz bis Gera herzustellenden Eisenbahn unter den im gegenwärtigen 
Vertrage und in dem hier beigefügten Herzoglich Altenburgischer Seits aus- 
gefertigten Konzessionsdekrete enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilen, ohne 
der Unternehmerin der Bahn andere, hier nicht namhaft gemachte lastige Be- 
dingungen aufzuerlegen. 
Jahrgong 1858. (Nr. 4849.) 11 Ins- 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Maͤrz 1858.
	        
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