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und in Umlauf befindlichen Neuen Pandbriefe den Gesammtbetrag der dem
Kredit-Instikut nach §. 4. zustehenden hypothekarischen Darlehnsforderungen
nicht übersteigt.
Außerdem muß hierüber bei den Kassenreoisionen und dem Koniglichen
Kommissarius mindestens jährlich einmal ein Nachweis geführt, auch dadurch
eine Kontrole geübt werden, daß von der Haupt-Ritterschaftsdirektion bei jeder
Ausfertigung Neuer Pfandbriefe nur die hierzu nothwendige Anzahl von den
unter doppeltem Verschluß zu haltenden Pfandbriefs-Formularen, in welche
der Kapitalbetrag eingedruckt sein muß, herausgegeben wird.
F. 14.
Den Neuen Pfandbriefen werden von der Haupt-Ritterschaftsdirektion
auf einen vierjährigen Zeitraum Zinskupons, welche den halbjährlichen Zinsbetrag
des Kapitals ausdrücken, und jedem Zinskupons-Bogen ein Talon, welcher
für den Inhaber die Anweisung zur Erhebung der neuen Kupons auf die
nächllfolgenden vier Jahre enthält, nach dem anliegenden Musler unentgeltlich
eigegeben.
Die hier gegebenen Beslimmungen wegen der Kupons und Talons gel-
ken auch für die alteren Pfandbriefe.
S. 15.
Der Inhaber eines Neuen Pfandbriefs ist berechtigt, vom Kredic-Instiem
a) die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fülligkeits=
Terminen,
b) die Zahlung des Kapirals in dem Falle zu verlangen, daß sein Pfand-
brief zur baaren Einlosung öffentlich aufgerufen wird.
Fär diese Zahlungen haftet das Kredit-Institut mit seinem ganzen Ver-
mögen, namentlich mit allen seinen Forderungsrechten gegen seine eigenen
Schuldner, unter Garantie sämmtlicher zum Kreditwerk verbundenen Kur= und
Neumärkischen Gutsbesitzer (V#. 10. 12. 28. Nr. 1.).
Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals ist dem Inhaber des Pfand-
briefs nicht zuständig.
S. 16.
Die nach Abzug der verschriebenen Zinsen gemaß F§. 9. verbleibenden
Beträge der von den Schuldnern des Kredit-Insliturs. zu emrichtenden Jah-
reszahlungen sind zur allmaligen Tilgung der auf den betreffenden Gütern für
das Kredit-Instikut nach F. 4. eingekragenen Darlehnsforderungen und gleicher
Betrage der Neuen Pfandbriefe selbst nach ndherer Bestimmung der W. 17.
bis 24. zu verwenden.
G. 17.