Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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lange ein nach H. 8. gewährter Zuschuß noch ungetilgt ist, nur unter der Be- 
dingung gestattet, daß neben dem in Neuen Pfandbriefen oder in baarem 
Gelde abzuzahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Vorschuß des Kredit- 
Instituts nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, soweit der vorhandene Amorti- 
satiansbessand dazu nicht ausreicht, durch besondere baare Zahlung erstat- 
tet wird. 
C. 26. 
Ueber die bei Ausführung der Anordnungen in 99. 16. bis 25. sich 
etwa ergebenden Zweifel entscheidet die Haupt-Ritterschaftsdirektion mit Aus- 
schlut jedes gerichtlichen Verfahrens. 
Dem Engeren Ausschuß bleiben jedoch anderweitige Anordnungen über 
die Verzinsung und Berechnung der Guthaben am Tilgungsfonds, insbeson- 
dere auch über die Einrichtung des Amortisations-Zuschußfonds vorbehalten. 
g. 27. 
Die Behufs der Löschung vom Gutsbesitzer nach §. 25, eingelieferten, 
sowie die sonst zum Zweck einer Löschung aus dem Umlauf zurückgezogenen 
Pandbriefe werden demnächst in Gegenwart der im F. 12. gedachten Kom- 
mission des Engeren Ausschusses kassirt und in den Registern der Neuen Pand- 
briefe gelöscht. Die Kommission attestirt die vollzogene Kassation auf den ihr 
vorgelegten Hypotheken-Instrumenten, worauf bei der Hypothekenbehörde vie 
Löschung des abgelieferten Betrages von Amtswegen veranlaßt wird. 
§. 28. 
Alle beim Kredit-Institute in Kraft skehenden Besiimmungen, insoweit 
solche nicht durch die besonderen Festsetzungen des gegenwärtigen Regulativs 
ausdrücklich modifizirt sind, kommen auch bei Beleihungen auf den Grund 
dieses Regulatios und in Ansehung der hiernach auszufertigenden Neuen Pfand- 
briefe zur Anwendung. 
Dies gilt insbesondere hinsichtlich: 
1) der Garantie sämmtlicher zum Kur= und Neumärkischen Kreditwerk ver- 
bundenen Gutsbesitzer für die Rückerstattung der von dem Kredit-Insti- 
tut nach F. 5. dewilligten Darlehne Behufs Befriedigung der Pand- 
briefs-Inhaber und der Einlösung von Pfandbriefen, nach der gemäß 
K. 2. des Kredit-Reglements vom 1. Juni 1777. sich ergebenden Folge- 
ordnung; indem übrigens ebenmäßig die Besitzer der Güter, für welche 
Neue Pfandbriefe ausgefertigt sind, gleich den übrigen Kreditverbunde- 
nen auch in die Garantie für die alteren Pfandbriefe eintreten; 
2) der Kompetenz des Engeren Ausschusses, einen anderweitigen Zinsfuß, 
Jahrgang 1858. (Nr. 4851.) 13 soweit
	        
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