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a) die Pfaͤndung;
b) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen;
c) die Sequestration und Verpachtung nach Maaßgabe der Allerhoͤchsten
Order vom 31. Dezember 1825. F. 12. Littr. b. (Gesetz-Sammlung von
1826. Seite 12.);
d) die Subhastation.
Die Sequestration und Verpachtung, sowie die Subhastation der Grund-
stuͤcke des Schuldners darf nur in dem Falle, wenn auf andere Weise keine
Zahlung zu erlangen ist, veranlaßt werden. In der Anwendung der uͤbrigen
Zwangẽmittel ist eine Reihenfolge nicht nothwendig zu beobachten, in der
Regel ist jedoch zunaͤchst die Pfaͤndung vorzunehmen.
K. 11.
Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von der das Zwangs=
verfahren leitenden Behörde ausgefertigten Pfändungsbefehls vorgenommen
werden. Kraft desselben ist der Exekutor befugt, die im Besitze des Schuldners
befindlichen pfändbaren beweglichen Sachen in Beschlag zu nehmen.
. 12.
Von der Pfändung sind ausgeschlossen:
die für den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder
und Eltern nach ihrem Stande unemrbehrlichen Betten, Kleidungsstücke
und Leibwäsche, sowie die Betten für das Gesinde und das zur Wirth-
schaft unentbehrliche Haus= und Küchengeräthe;
ein zum Heizen und Kochen bestimmter Ofen;
bei Künstlern und Handwerkern die zur Fortsetzung ihrer Kunst und
ihres Gewerbes erforderlichen Werkzeuge und anderen Gegenstände mit
der in dem Gewerbesteuer-Gesetze vom 30. Mai 1820. F. 35. (Gesetz-
Sammlung Seite 147.) vorgeschriebenen Maaßgabe;
d) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das hierzu nöthige Ge-
räthe, Vieh= und Feld-Inventarium, der nöthige Dünger, sowie das bis
zur nächsten Erndte erforderliche Brod-, Saat= und Futtergetreide;
bei Militair= und Civilbeamten die zur Verwaltung ihres Dienstes erfor-
derlichen Bücher, das unentbehrlichste Hausgerät , Betten, anständige
Kleider und Wäsche, welche auch den pensionirten Beamten und Militair-
personen zu belassen sind;
das Mobiliar dienstthuender Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen und
aller übrigen dienstthuenden Personen des Soldatenstandes, welches sich
an dem Garnisonorte derselben befindet, imgleichen das Mobiliar der mit
(Nr. 4852.) Inak=
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Pfändung.