Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Inaktivitaͤtsgehalte entlassenen oder mit Pension zur Disposition gestellten 
Offiziere, an ihrem Wohnorte. Geldwerthe Papiere, baares Geld, 
Schaumünzen, Juwelen und Kleinodien derselben sind von der Pfändung 
nicht ausgenommen. 
S. 13. 
Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn derselbe 
entweder 
a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit- 
tungen oder Vorlegung eine5 Postscheins sofort nachweist, oder 
5) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber 
) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Ereku- 
tionskosten sogleich bereit und im Scande ist. 
In diesem letzten Falle, sowie in dem Falle, wenn der Schuldner einen 
Tbeil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzuführende Summe in 
Gegenwart des Erekutors verpacktk und unter der Adresse des Erhebungsbeamten 
zur Post beförderk, oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung über- 
geben werden. 
An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Exekutions= 
kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen gegzahlt 
ist, bei erwaiger Nichtablieferung noch einmal zu enrrichren. 
g. 14. 
Die Pfaͤndung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von den 
vorhandenen pfaͤndbaren Gegenstaͤnden einen zur Deckung der beizutreibenden 
Summe und der Exekutionskosien nach seinem Ermessen hinreichenden Betrag 
in Beschlag nimmt und sicherstellt, und zwar zunaͤchst diejenigen Gegenstaͤnde, 
welche am leichtesten transportirt und veraͤußert werden können. Der Schuldner 
ist, nachdem ihm der Pfaͤndungsbefehl vorgelegt worden, verpflichtet, seine 
Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen und zu dem Ende seine Wohnungs- 
und anderen Raͤume, sowie die darin befindlichen Behaͤltnisse zu oͤffnen. 
Auch Sachen, welche sich in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam 
des Schuldners befinden und angeblich dritten Personen gehoͤren, muͤssen in 
Ermangelung anderer tauglicher Pfandstuͤcke in Beschlag genommen und die 
angeblichen Eigenthumer mit ihrem Anspruche an die Behörde, von welcher der 
Pndungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden. 
S. 15. 
Sacheen, welche auf das Andrängen anderer Gläubiger bereits gepfändet 
worden, sim)? nur in Ermangelung anderer tauglicher Pandslücke durch Anle- 
gung
	        
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