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Inaktivitaͤtsgehalte entlassenen oder mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere, an ihrem Wohnorte. Geldwerthe Papiere, baares Geld,
Schaumünzen, Juwelen und Kleinodien derselben sind von der Pfändung
nicht ausgenommen.
S. 13.
Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn derselbe
entweder
a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit-
tungen oder Vorlegung eine5 Postscheins sofort nachweist, oder
5) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber
) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Ereku-
tionskosten sogleich bereit und im Scande ist.
In diesem letzten Falle, sowie in dem Falle, wenn der Schuldner einen
Tbeil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzuführende Summe in
Gegenwart des Erekutors verpacktk und unter der Adresse des Erhebungsbeamten
zur Post beförderk, oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung über-
geben werden.
An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Exekutions=
kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen gegzahlt
ist, bei erwaiger Nichtablieferung noch einmal zu enrrichren.
g. 14.
Die Pfaͤndung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von den
vorhandenen pfaͤndbaren Gegenstaͤnden einen zur Deckung der beizutreibenden
Summe und der Exekutionskosien nach seinem Ermessen hinreichenden Betrag
in Beschlag nimmt und sicherstellt, und zwar zunaͤchst diejenigen Gegenstaͤnde,
welche am leichtesten transportirt und veraͤußert werden können. Der Schuldner
ist, nachdem ihm der Pfaͤndungsbefehl vorgelegt worden, verpflichtet, seine
Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen und zu dem Ende seine Wohnungs-
und anderen Raͤume, sowie die darin befindlichen Behaͤltnisse zu oͤffnen.
Auch Sachen, welche sich in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam
des Schuldners befinden und angeblich dritten Personen gehoͤren, muͤssen in
Ermangelung anderer tauglicher Pfandstuͤcke in Beschlag genommen und die
angeblichen Eigenthumer mit ihrem Anspruche an die Behörde, von welcher der
Pndungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden.
S. 15.
Sacheen, welche auf das Andrängen anderer Gläubiger bereits gepfändet
worden, sim)? nur in Ermangelung anderer tauglicher Pandslücke durch Anle-
gung