Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner gegen 
das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter Verweisung 
auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung, zu belassen. 
Nur bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfändeten Sachen 
einem zahlungsfähigen Gemeinemitgliede oder dem Ortsvorstande zur Aufbe- 
wahrung zu übergeben. 
Werden Sachen, deren Benutzung ohne Verbrauch nicht möglich ist, 
nach stattgefundener Pfändung in der Wohnung des Schuldners belassen, so 
sind solche, soweit es nach den Umständen geschehen kann, gegen fernere Be- 
nutzung Seitens des Schuldners durch Verschließung und Versiegeling sicher 
zu stellen. Handlungen des Schuldners, durch welche er die Pfaändung beweg- 
licher Sachen vorsätzlich vereitelt, unterliegen der Vorschrift des K. 272. des 
Strafgesetzbuchs. 
F. 18. 
Ueber den Hergang bei der Pfändung muß der Exekutor an Ort und 
Stelle eine Verhandlung aufnehmen, und solche nicht nur selbst unterschreiben, 
sondern auch von dem Schuldner oder dessen Stellvertreter und allen bei der 
Pfändung zugezogenen Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund 
der fehlenden Unterschriften vermerken. 
Der Exekutor muß zugleich den Schuldner nochmals zur Zahlung der 
Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleistet werden 
sollte, an dem von ihm in der Regel sofort zu bestimmenden Tage zum Ver- 
kauf der Pandstücke geschritten werden würde. 
Dem Schuldner, sowie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen etwa 
in Verwahrung gegeben sind, ist auf Verlangen von dem Exekutor sofort eine 
Abschrift des Pfandungsprotokolls mitzutheilen und, wie solches geschehen, in 
diesem zu bemerken. 
Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei 
dem Schuldner keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden sind. 
S. 19. 
Verkauf der Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfändung an zu rech- 
rpsänbeten nenden vierzehntégigen Frist ist, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt und 
· keine Eigenthumsanspruͤche Dritter rechtzeitig angemeldet und bescheinigt worden 
sind, der oͤffentliche Verkauf der abgepfaͤndeten Sachen von dem Beamten, 
von welchem die Exekution angeordnet worden ist, durch eine unter das Pfaͤn- 
dungsprotokoll zu setzende schriftliche Verfügung an einem bestimmten Termine 
anzuordnen. Die Anordnung eines früheren Verkaufstermins ist auch ohne 
Einwilligung des Schuldners zulässig, wenn die abgepfändeten Sachen dem 
Verderben unterworfen sind, oder in der Behausung des Schuldners wegen 
dessen Unzuverlässigkeit nicht belassen, anderweitig aber nur gegen zus. 
mäßig
	        
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