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maͤßig hohe Kosten untergebracht werden koͤnnen. Der Verkaufstermin ist jedoch
auch in diesem Falle nicht unter acht Tagen zu bestimmen und der Schuldner
vorher davon zu benachrichtigen.
K. 20.
Drikte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Ansprüche haben,
müssen diese bis zu deren Verkaufe bei der Behörde, welche die Pfändung an-
geordnet hat, anmelden und bescheinigen.
Der Bescheinigung gilt es gleich, wenn jene Personen die zur Begrün-
dung ihrer Ansprüche erforderlichen Thatsachen an Eidesstatt versichern.
Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen Fort-
gang; ist aber eine Bescheinigung beigebracht, so ist, nach Befinden der Um-
stände, die Freigebung der Sachen zu veranlassen, oder der angebliche Eigen-
thümer durch eine schriftliche Verfügung zum Rechtswege zu verweisen.
g. 21.
Sollten andere Glaͤubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der
öffentlichen Kasse, in deren Interesse die Pfändung geschehen ist, behaupten, so
darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen deshalb niemals ausgesetzt, den
Gldubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vorrecht auf
das Kaufgeld geltend zu machen. Ebenso müssen dann, wenn die auf An-
dringen anderer Gläaubiger gepfändeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger
verkauft worden sind, die bestrittenen Vorrechte der öffentlichen Kasse für die
rückständigen Abgaben und Gefälle auf das Kaufgeld geltend gemacht werden.
§. 22.
Die Abhaltung des Verkaufs muß in der Regel durch den Exekutor auf
dem Marktplatze oder in einem anderen, Jedem zugänglichen und zur Auktion
geeigneten Lokale des Ortes, wo die Pfändung stattgefunden, geschehen. Es
bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Einleitung des Zwangsverfahrens an-
geordnet hat, unbenommeh, den Exekutor bei dem Verkaufe, sowie bei der
Pfändung zu beaufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diesem Exekutionsakt
gegenwärtig zu sein. Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere
Beamte beigegeben werden.
Auch steht es dem die Exekution leitenden Beamten frei, den Verkauf
durch die Ortspolizeibehörde bewirken zu lassen. Verspricht der Verkauf an
einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere Versilberung der Pfandstücke, ohne
die Transportkosten unverhältnitmäßig zu vermehren, so ist dieser anzuordnen.
Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nachzu-
zugeben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf anderswo
auszufähren ist.
Johrgang 1858. (Nr. 4852.) 15 S. 23.