Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g. 23. 
Der Verkaufstermin muß spaͤtestens acht Tage vorher durch Ausruf oder 
Anlge öffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann später noch wieder- 
olt werden. 
Haben die in demselben Termine zu versteigernden Gegenstände zusammen 
einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekanntmachun 
auch durch die öffentlichen Blärter des Ortes, wo der Verkauf stattfinden soll, 
oder, wenn daselbst keine solchen Blätter erscheinen, durch die eines zunächst 
belegenen Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Bekanntmachung, als die 
vorgeschriebenen, können veranlaßt werden, wenn die Behörde, welche das 
Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner recht- 
zeitig darauf antragt und die erforderlichen Kosten bezahlt. 
Kann der Verkauf nicht in dem im Pfändungsprotokolle anberaumten 
Termine abgehalten werden, so ist der anderweltige Verkaufstermin dem Schuldner 
und dem Verwahrer der abgepfandeten Sachen besonders bekannt zu machen. 
K. 24. 
Bei der VWersieigerung werden die Pfandstücke, soweit es thunlich ist, in 
der Regel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meistbietenden 
zugeschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke dürfen nur gegen baare Bezah- 
lung verabfolgt und müssen, wenn solche vor dem Schlusse des Termins nicht 
erfolgt, anderweit ausgeboten werden. Der erste Käufer haftet in diesem Falle 
für den Ausfall. Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeine- 
oder Polizeibeamter ist bei dem Verkaufe zuzuziehen. 
Dieser Beamte sowohl, als derjenige, auf dessen Betreiben das Zwangs- 
Verfahren angeordnet ist, und der Exekutor dürfen auf die zu versteigernden 
Gegenstände weder selbst mirbieten, noch durch Andere für sich mirbieten lassen. 
K. 25. 
Die Versteigerung muß eingestellt und die noch unverkauften Pandslücke 
müssen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die eingegangenen Kauf- 
gelder für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Kosien hinreichende 
Deckung gewähren, oder die fehlende Summe baar eingezahlt wird. 
Gewährt die Auktionslösung keine hinreichende Deckung, so kann die 
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dadurch abgewendet werden, daß vor Ab- 
lauf des Berkaufsrermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfänderer Sachen 
übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieren. Der Beamte, 
welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller Gelder, welche aus 
der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf die Rückstände ange- 
boten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, für welche das 3 wan 
fahren
	        
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