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fahren stattgefunden, nicht am Orte ist und deshalb die Ablieferung an diese
nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners oder der
bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken und unter der Adresse des
Kassenbeamten zur Post befördern oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beför-
derung übergeben.
S. 26.
Ueber den Hergang der Vetsteigerung muß von den Beamten, welche
dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen und solche auch dem
Schulhner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrift vorgelegt
werden.
g. 27.
Spaͤtestens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassen-
beamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Vernlangen eine Nachweisung
über die Verwendung der Auktionslösung nebst einer Abschrift der K. 26. ge-
dachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegan-
genen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen.
Ist die Auktionslösung unzureichend, so isi dem Schuldner zugleich die
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei
unterbleibender Berichtigung des Rückstandes nach Ablauf von acht Tagen zu
biner abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangsmitteln geschritten wer-
en würde.
g. 28.
Von den I#.# 19. bis 25. aufgesiellten Regeln finden nachstehende Aus-
nahmen statt:
a) Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht bin-
nen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von Drit-
ten angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur Versil-
berung einzusenden.
b)) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegensiände,
welche einen gemeinen Marktverkehr haben, können mit Zustimmung des
Schuldners ohne vorherige Versteigerung und Bekannemachung an Ort
und Stelle für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber — wo mög-
lich mit dem Gespann des Schuldners — auf den nächsten Markt ge-
fahren und daselbst versilbert werden.
c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Sil-
berwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter
dem Preise, zu welchem sie von Kunstverständigen abgeschätzt sind.
Diese Gegenstände sind erforderlichen Falls zur Versteigerung nach
(N. 4852) 15“ dem