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dem Requisitionsschreiben, welches die Wirkung einer gerichtlichen Beschlag-
nahme hat, muß dem Schuldner Nachricht gegeben werden.
g. 31.
Die Sequestration und Verpachtung, sowie die Subhastation von Grund- Subhastation
stuͤcken des Schuldners ist nur mit Genehmigung der im F. 29. bezeichneten derrb.
Behörden zulässig. ·
Die Sequestration und Subhastation muß alsdann bei dem kompetenten
Gerichte in Antrag gebracht werden.
g. 32.
Zwangsmaaßregeln, welche in einem anderen Empfangsbezirke ur Aus= Exekution ge-
führung gebracht werden müssen, als demjenigen, in welchem die — zu e#m Forensen.
entrichten ist, sind durch Requisition der betreffenden Behörde zu bewirken.
W 33.
, Die Kosten des Exekutionsverfahrens sind nach dem angehaͤngten Tarif, gestn ves
unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen, zu liquidiren: Siesubone“
a) Die Gebührenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgabenreste
und rückständigen Kosten eines jeden einzelnen Schuldners bestimmt, auf
welche die betreffende Verfügung lautet.
b) Nach dem Beginnen eines Exekutionsakts müssen, sofern in dem Tarife
selbst nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt wer-
den, auch wenn der Akt wegen inzwischen eingetretener Zahlung, Aus-
standsbewilligung, oder aus anderen Gründen nicht zur Ausführung
gekommen ist.
c) Die Exekumionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Exe-
kutionsakte in derselben Gemeine zu gleicher Zeit vorgenommen hat,
von jedem Schuldner besonders entrichket werden. Die Koslen für die
öffentliche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfäandeten Sachen
werden jedoch, wenn mehrere Massen zusammen genommen werden, nur
einmal nach der Gesammtsumme entrichtet und unter die dabei bethei-
ligten Schuldner nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen Er-
löses vertheilt.
e0 Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baaren Auslagen,
welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der
das Zwangsverfahren betreibende Beamte auf den Werth der Gegen-
siände, ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden Umstande
billige Rücksicht nehmen.
(Nr. 4852.) ) Neben