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Erekutions-Gebühren-Tarif.
A. Gebühren des Exekutors.
1. Für die Mahnunngaga ..
2. Für die Pfändung und Sicherstellung
—
S
a
der gepfändeten Sachen, sowie für An-
legung eines Superarresiies
In dem S. 13. gedachten Falle wer-
den, wenn es zu keiner Pfandziehung
kommt, nur die halben Gebühren ent-
richtet. Dieselben Gebühren passiren für
die Freigebung abgepfändeter Sachen,
sofern dieselbe nicht bei Gelegenheit eines
anderen Exekutionsakts vorgenommen
wird.
Für die Anfertigung und Anheftung der
Anschläge, sowie für Bewirkung de
Ausrüss . . . ..
Für die Versteigerng
Für die Zustellung eines Zahlungsbe-
fehls an den Schuldner des Abgaben-
pflichtigen und die Benachrichtigung des
letzteren, sowie für jede sonstige Zustellung
Für jede Abschrift von einem Pfän-
dungs-, Auktions= oder anderen Mo-
tokoll.
B. Andere Kosten.
Gebühren der bei einer Pfändung zuge-
zogenen Zeugen
Gebühren des Aufbewahrers von Mo-
biliar-Effekten, täglict..
Zu Nr. 8. werden, wenn die Aufbe=
wahrung länger als acht Tage dauert,
von dem neunten Tage an nur die hal-
ben Gebühren bewilligt.
(Nr. 43852—4854.)
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(r. 4853.)