Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Erekutions-Gebühren-Tarif. 
A. Gebühren des Exekutors. 
1. Für die Mahnunngaga .. 
2. Für die Pfändung und Sicherstellung 
— 
S 
a 
der gepfändeten Sachen, sowie für An- 
legung eines Superarresiies 
In dem S. 13. gedachten Falle wer- 
den, wenn es zu keiner Pfandziehung 
kommt, nur die halben Gebühren ent- 
richtet. Dieselben Gebühren passiren für 
die Freigebung abgepfändeter Sachen, 
sofern dieselbe nicht bei Gelegenheit eines 
anderen Exekutionsakts vorgenommen 
wird. 
Für die Anfertigung und Anheftung der 
Anschläge, sowie für Bewirkung de 
Ausrüss . . . .. 
Für die Versteigerng 
Für die Zustellung eines Zahlungsbe- 
fehls an den Schuldner des Abgaben- 
pflichtigen und die Benachrichtigung des 
letzteren, sowie für jede sonstige Zustellung 
Für jede Abschrift von einem Pfän- 
dungs-, Auktions= oder anderen Mo- 
tokoll. 
B. Andere Kosten. 
Gebühren der bei einer Pfändung zuge- 
zogenen Zeugen 
Gebühren des Aufbewahrers von Mo- 
biliar-Effekten, täglict.. 
Zu Nr. 8. werden, wenn die Aufbe= 
wahrung länger als acht Tage dauert, 
von dem neunten Tage an nur die hal- 
ben Gebühren bewilligt. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 43852—4854.) 
  
  
  
  
  
  
  
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2 2 4 5 
1 2 3 5 
(r. 4853.)
	        
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