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b) · den vom Buͤrgermeisler aufzustellenden Plan zur Aufbringung der Kosten,
c) den Nachweis, daß diese Dokumente (a. b.) in der Gemeinde während
eines Zeitraums von vierzehn Tagen offen gelegen haben und daß die
Gemeindemitglieder davon auf ortsübliche Weise und mit dem Eröffnen
in Kenntniß gesetzt worden sind, wie es ihnen während jener Frist frei-
stehe, die Ookumente einzusehen und ihre Einwendungen gegen deren
Inbalt beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich zum Protokoll an-
zubringen,
0 das Gutachten des Gemeinderathes über die Kultur, wie über die etwa
erhobenen Einwendungen,
Tc) den Haushaltsetat der Gemeinde und die abgeschlossene Rechnung des
verflossenen Jahres,
1) das auf Vorlegung der Dokumente sub a — e. von den Kreisstanden
abgegebene Gutachten.
K. 4.
Gegen den Beschluß der Regierung findet der Rekurs an die Ministe-
rien des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten statt.
Für die Frist und den Weg, in welchen derselbe einzulegen ist, gilt der
K. 117. der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845.
g. 5.
Der §. 32. der für die Gemeinde= und Instituts-Waldungen der Re-
gierungsbezirke Coblenz und Trier geltenden Verwaltungs-Instruktion vom
31. August 1839. bleibt durch gegenwärtige Verordnung unberührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. Westphalen. v. Manteuffel II.
(Nr. 4858.)