Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Statut 
der 
Gühlitz-Vahrnower Braunkohlen-Aktiengesellschaft. 
Titel I. 
Bildung, Zweck und Dauer der Gesellschaft. 
S. 1. 
Unter Worbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird kraft des ge- 
genwärtigen Statuts und auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843. 
eine Aktiengesellschaft unter der Firma: 
„Gühlitz-Bahrnower Braunkohlen-Aktiengesellschaft“, 
errichtet. 
g. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und ihren Gerichtsstand vor 
dem Koͤniglichen Stadtgericht daselbst, doch ist die Gesellschaft verpflichtet, ne- 
ben dem Gerichtssiande ihres Wohnsitzes auch bei den Gerichten des Inlandes, 
in deren Bezirken sie gewerbliche Etablissements besitzt, wegen der auf letztere 
sich beziehenden Geschaͤfte und Verbindlichkeiten als Beklagte Recht zu nehmen. 
Auf Klagen der Aktionaire, als solcher, gegen die Gesellschaft findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
Jeder Aktionair nimmt, soweit es sich um Streitigkeiten mit der Gesell- 
schaft handelt, durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie zugleich sein 
Domizil am Sitze der Gesellschaft. 
K. 3. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: 
a) der Betrieb des Braunkohlen-Bergbaues in der Priegnitz, 
b) der Verkauf von Braunkohlen, 
P) der Betrieb aller Gewerbe, die auf die chemische Behandlung und die 
Nutzbarmachung der selbstgewonnenen Braunkohlen Bezug haben, 
d) die Anlegung und Benutzung der zur Förderung oder zum Absatze der 
Braunkohlen nöthigen Wege mit Einschluß von Chausseen und Schie- 
nenwegen. 4 
g. *
	        
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