Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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F. 4. 
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre, vom Tage der 
landesherrlichen Bestältigung des Statuts gerechnek, fesigesetzt. Eine Verlän- 
gerung derselben kann vor Ablauf dieser Fris von der Generaloersammlung 
nach näherer Bestimmung des F. 17. beschlossen werden. 
. Titel II. 
Gesellschaftskapital und Abtien. 
g. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 400,000 Rthlr., viermal 
hundert tausend Thaler Kurant, fesigesetzt und auf zweitausend Aktien, eine 
jede uͤber zweihundert Thaler lautend, vertheilt. 
Eine Erhöhung desselben kann nur von der Generaloersammlung nach 
näherer Bestimmung des F. 17. beschlossen werden. 
S. 6. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber. Dieselben werden nach dem die- 
(sem Statut beigehefteten Formular A. in fortlaufenden, aus dem Stammaktien- 
buche auszuziehenden Nummern ausgeferrigt und ausgegeben, wenn der volle 
Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. · 
Mit den Aktien werden Dividendenscheine nebst Talons jedesmal auf 
„fünf Jahre nach dem beiliegenden Formular B. ausgegeben, welche nach Ab- 
lauf des letzten Jahres gegen Einreichung der Talons durch neue ersetzt werden. 
Ueber die Partial-Einzahlungen bis zur erfolgten vollen Berichtigung des 
Aktienbetrages werden besondere, mit den Nummern der künftig auszuferligen- 
den Abtien versehene und von zwei Direktionsmitgliedern unterschriebene Quit- 
tungsbogen ausgegeben, die auf den Namen des ersten Zeichners lauten. Die- 
selben werden, sobald der Betrag der Aktien voll eingezahlt ist, gegen die Ak- 
tien selbst ausgewechselt. 
g. 7. 
Ein jeder Aktienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und 
den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu uͤbertragen befugt, er bleibt 
aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Aktienkapikals verpflich- 
tet und kann von dieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von vierzig Prozent 
gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß des Di- 
rektoriums der Gesellschaft befreit werden. · 
(s-·4861.) 18“ Die
	        
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