Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Cessionen ist die Gesellschaft 
zu pruͤfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
g. 8. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn bis zwanzig Prozent, jedesmal binnen vier Wochen 
nach einer von dem Direktorium durch die öffentlichen Blatter (F. 14.) zu er- 
lassenden Aufforderung. Sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmi- 
gung müssen zehn Prozent und innerhalb des ersten Jahres nach Bestätigung 
des Statuts mindestens vierzig Prozent der Aktienbeträge eingefordert und ein- 
gezahlt werden. 
Das Direktorium ist befugt, die Volleinzahlung von Aktien jederzeit an- 
zunehmen. 
K. 9. 
Wer innerhalb der nach §. 8. festzusetzenden Fristen die ausgeschriebenen 
Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft außer den gesetz- 
lichen Verzugszinsen in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausge- 
schriebenen Betrages. 
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Auf- 
forderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berech- 
tigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Raten- 
zahlung, söwie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Mtionair gegebenen 
Ansprüche auf den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Eine solche 
Erklärung erfolgt auf Beschluß des Direktoriums durch öffentliche Bekanntmachung 
unter Angabe der Nummer der Aktien. 
An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von dem 
Direktorium neue Aktienzeichner zugelassen werden. 
Das Direktorium ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche 
Einklagung der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Konventio- 
nalstrafe gegen die säumigen Mktionaire zu beschließen. 
F. 10. 
Die einzelnen Raten, welche auf die Aklien eingehen, werden von dem 
von dem Direktorium beslimmten Zahlungstage ab bis zur Vollzahlung der 
Aktie, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 1858., mit fünf Prozent pro 
anno verzinset. Für die spätere Zeit tritt der Anspruch auf die Dividenden 
aus dem Reingewinn der Gesellschaft ein (G. 38.). 
F. 11.
	        
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