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S. 11.
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aktionairs sind nicht
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben viel-
mehr nur gemeinschaftlich und nur durch Eine Person wahrnehmen lassen.
g. 12.
Die Amortisation verlorener Aktien, Quittungsbogen und Talons er-
nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Antrag und auf Kosten des
erlierers.
An Stelle derselben fertigt das Direktorium, nachdem das Datum des
rechtskrdftigen Amortisations-Urtels in dem Aktienbuche der Gesellschaft ver-
merkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen Nummern aus.
Verlorene Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Das Di-
rektorium ist aber verpflichter, den Betrag an denjenigen, der den Verlust der
Diovidendenscheine vor Ablauf der (G. 40.) festgesetzten vierjährigen Frist an-
gezeigt und den startgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst
in glaubhafter Weise dargethan hat, zahlen zu lassen, falls die Dividenden-
scheine selbst nicht etwa inzwischen eingegangen und realisirt sind.
*“
Ueber den Betrag seiner Aklien hinaus ist kein Aktionair für die Zwecke
der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend elwas beizu-
tragen verpflichter, den einzigen Fall der im F. 9. bestimmten Konventional=
sirafe ausgenommen.
S. 14.
Alle Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen und sonsligen Mitthei-
lungen, die das Direktorium in den Angelegenheiten der Gesellschaft an die
Aktionaire zu erlassen hat, gelten für, gehörig geschehen, wenn sie durch die
„Vossische“ und „Haude und Spenersche Zeitung“ zu Berlin, durch den „Bür-
gerfreund“ zu Perleberg und das „Kreisblatt für die Ost-Priegnitz“ zu Kyritz
veröffentlicht sind. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so soll die Verösfene
lichung in den übrigen Blättern so lange genügen, bis das Direktorium, mit
Genehmigung des Polizeiprásidiums zu Berlin, statt des eingegangenen ein an-
deres Blatt besiimmt halk. Dem Polizeipräsidium bleibt überhaupt das Recht
vorbehalten, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern oder auch vor-
zuschreiben. Jede Aenderung eines Gesellschaftsblattes ist durch sämmtliche
übrige Gesellschaftsblätter und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung
zu Potsdam und der Stadt Berlin bekannt zu machen.
(Vr. 4861.) Titel