Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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S. 11. 
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aktionairs sind nicht 
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben viel- 
mehr nur gemeinschaftlich und nur durch Eine Person wahrnehmen lassen. 
g. 12. 
Die Amortisation verlorener Aktien, Quittungsbogen und Talons er- 
nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Antrag und auf Kosten des 
erlierers. 
An Stelle derselben fertigt das Direktorium, nachdem das Datum des 
rechtskrdftigen Amortisations-Urtels in dem Aktienbuche der Gesellschaft ver- 
merkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen Nummern aus. 
Verlorene Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Das Di- 
rektorium ist aber verpflichter, den Betrag an denjenigen, der den Verlust der 
Diovidendenscheine vor Ablauf der (G. 40.) festgesetzten vierjährigen Frist an- 
gezeigt und den startgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst 
in glaubhafter Weise dargethan hat, zahlen zu lassen, falls die Dividenden- 
scheine selbst nicht etwa inzwischen eingegangen und realisirt sind. 
*“ 
Ueber den Betrag seiner Aklien hinaus ist kein Aktionair für die Zwecke 
der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend elwas beizu- 
tragen verpflichter, den einzigen Fall der im F. 9. bestimmten Konventional= 
sirafe ausgenommen. 
S. 14. 
Alle Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen und sonsligen Mitthei- 
lungen, die das Direktorium in den Angelegenheiten der Gesellschaft an die 
Aktionaire zu erlassen hat, gelten für, gehörig geschehen, wenn sie durch die 
„Vossische“ und „Haude und Spenersche Zeitung“ zu Berlin, durch den „Bür- 
gerfreund“ zu Perleberg und das „Kreisblatt für die Ost-Priegnitz“ zu Kyritz 
veröffentlicht sind. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so soll die Verösfene 
lichung in den übrigen Blättern so lange genügen, bis das Direktorium, mit 
Genehmigung des Polizeiprásidiums zu Berlin, statt des eingegangenen ein an- 
deres Blatt besiimmt halk. Dem Polizeipräsidium bleibt überhaupt das Recht 
vorbehalten, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern oder auch vor- 
zuschreiben. Jede Aenderung eines Gesellschaftsblattes ist durch sämmtliche 
übrige Gesellschaftsblätter und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung 
zu Potsdam und der Stadt Berlin bekannt zu machen. 
(Vr. 4861.) Titel
	        
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