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Notarielle oder gerichtliche Vollmachten, ingleichen solche, bei denen die
Unterschriften der Aussteller von einem öffentlichen Beamten unter Beidrückung
des Amtssiegels beglaubigt sind, muß das Direktorium als auslänglich an-
erkennen.
g. 21.
Ordentliche Generalversammlungen finden alljaͤhrlich im Monat Mai
oder Juni statt, die erste jedoch erst im Jahre 1859.
Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, so oft das Di-
rektorium es für nöthig erachtet, oder Aktionaire, die zusammen mindestens den
fünften Theil der emirtirten Aktien resp. Quiktungsbogen eigenthümlich besitzen,
darauf antragen.
Zur Begründung eines solchen Antrages ist erforderlich, daß die Aktien
resp. Quittungsbogen der Antragsteller bei Einreichung des Antrages im Ba-
reau der Gesellschaft deponirt werden. Die Rückgabe erfolgt erst nach abge-
haltener Generalversammlung.
“*
In den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Direktoriums
C. 30.) den Vorsitz. Er ernennt zwei bis vier Skrutakoren aus der Mitte der
Versammlung und setzt den Abstimmungsmodus fest.
Bei den von den Generalversammlungen vorzunehmenden Wahlen fin-
det jedoch stets geheime Absitimmung durch Stimmzettel statt.
Die Beschlüsse der Generalversammlungen, mit Ausnahme der Fälle, für
welche die gegenwärtigen Statuten Anderes bestimmen (cf. G. 17. und 41.),
werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire gefaßt.
Bei den Abstimmungen geben je fünf Aktien Eine Stimme. Doch kann kein
Aktionair außer dem Falle des F. 41. mehr als dreißig Stimmen für sich selbst
und als Bevollmächtigter in seiner Person vereinigen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei allen Beschlüssen mit
Ausnahme der Wahlen die Stumme des Vorsitzenden.
Ergiebt bei einer Wahl die ersie Abstimmung keine absolute Majorität,
so werden diejenigen Personen, welche die mehrsten Stimmen erhalten haben,
in doppelter Anzahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; bei Sti-
mengleichheit aber entscheidet das Loos.
K. 23.
In den ordentlichen Generalversammlungen erstattet das Direktorium
über die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Bericht, unter Vor-
legung der Biunz des nächst vorhergegangenen Betriebsjahres. Sod
odann