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den zur engeren Wahl gestellt; bei Stimmengleichheit aber entscheidet das Loos.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier
seiner Mitglieder erforderlich.
Ueber die in den Sitzungen des Direktoriums gefaßten Beschlüsse ist jedes-
mal ein Protokoll aufzunehmen und von demjenigen, der den Vorsttz geführt
hat, sowie von mindestens zwei Mitgliedern des DOirektoriums zu unterschreiben.
g. 33.
Das Direktorium vertritt die Gesellschaft in allen Geschaͤften und Rechts-
verhaͤltnissen dritten Personen und Behoͤrden gegenuͤber unbeschraͤnkt. Alle
Erlasse, Verträge und sonstigen Erklärungen desselben sind gültig vollzogen,
wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern mit Einschluß des orschendel oder
seines Stellvertreters (S. 30.) unterschrieben sind. Hat im Falle der Verhin-
derung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter, oder bei dessen Verhinderung das
ällteste Mitglied unterschrieben, so genügt der Vermerk, daß dies in VWertre-
tung des Vorsthenden geschehen sei, ohne daß es eines Beweises der Verbin-
derung oder der Vertretungsbefugniß des Unterschreibenden bedarf.
S. 34.
Das Direktorium verfügt und beschließt in allen Angelegenheiten der
Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der Generalversammlung
vorbehalten sind. Dasselbe ist insbesondere ermächtigt, die laufenden Geschäfte
unter seine Mitglieder zu vertheilen, Spezialvollmachten für dieselben oder für
drikte Personen auszustellen und namentlich Reprdsentanten für die Braunkoh=
lengruben und das sonstige Bergwerks-Eigenthum der Gesellschaft zu ernennen
und denselben alle diejenigen Rechte und Befugnisse beizulegen, welche die Ge-
setze und insbesondere die §#. 18. und 20. des Gesetzes vom 12. März 1851.
vorschreiben, auch die Instruktionen des Repräsentanten und aller von ihm
eltwa sonst ernannten Bevollmächtigten und Beamten der Gesellschaft festzu-
setzen und abzuändern. Bei der Erwerbung und Veraäußerung von Immobi-
lien oder Gerechtigkeiten zu einem Kauf= und resp. Verkaufspreise von fünf
und zwanzig tausend Thalern oder mehr, sowie bei Ausführung von Neubauten
zu einem gleichen oder höheren Betrage, ist jedoch das Direktorium an die Zu-
slummung der Generalversammlung gebunden.
Das nach §. 28. eingesetzte erste Direktorium bedarf zu jeder Erwer-
bung oder Veräußerung, sowie zur Ausführung von Neubauten ohne Unter-
schied des Betrages der besonderen Genehmigung der Generalversammlung,
insofern letztere ihm nicht durch einen besonderen Beschluß die volle, dem Di-
rektorium nach diesem Paragraphen zustehende Befugniß überträgt.
g. 35.
Die Legitimation des Direktoriums, soweit dieselbe nicht aus dem ge-
gen-