Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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zgenwäriigen Statut ersichtlich ist, wird durch gerichtlich oder notariell beglau- 
igte Exkrakte aus den betreffenden Wahlverhandlungen geführt. Es ist da- 
her auch im Falle einer nach H. 31. stattfindenden Ergänzungswahl über die- 
selbe ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen. 
Die Namen der Mitglieder des Direktoriums, sowie die Namen des 
Blchenden und seines Stellvertreters sind nach einer jeden Wahl durch die 
Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. 
S. 36. 
Die Mitglieder des Direktoriums erhalten zusammen für ihre Mühwal- 
tung jährlich fünf Prozent des Jahresgewinnes, jedoch während der ersten 
beiden Jahre, von Konsirutrng der Gesellschaft an gerechnet, jedes jährlich 
mindestens den Betrag von dreihundert Thalern Kurant. Für Reisen der 
Mitglieder des Direktoriums zu den Versammlungen desselben wexden ebenso 
wie für sonstige, im Inceresse der Gesellschaft nach dem Beschlusse des Di- 
rektoriums zu machende Reisen die baaren Auslagen aus der Gesellschaftskasse 
erstattet. 
Titel IV. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
S. 37. 
Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres, zuerst jedoch am Schlusse des 
Jahres 1858., ist von dem Direktorium eine vollständige Inventur, die das 
gesammte Besitzthum der Gesellschaft mit Einschluß der Vorräthe und Außen- 
siände zu umfassen hat, aufzustellen und die Bilanz zu ziehen. 
In der ersten Inventur werden die Immobilien und Mobilien nach dem 
Kostenpreise angesetzt; dasselbe gilt bei neuen Erwerbungen von Immobilien 
oder Mobilien für dasjenige Jahr, in welchem die Erwerbung stattgefunden 
hat. In einem jeden folgenden Jahre bestimmt das Direktorium, wieviel ab- 
zuschreiben ist. 
Die Abschreibungen auf Bauwerke müssen jedoch mindestens Ein Prozent, 
auf Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent jährlich betragen. 
Die Rohstoffe, Materialien und Fabrikate, insbesondere gewonnene Koh- 
len, werden nach dem Selbstkostenpreise zum Ansatz gebracht. 
In der Bilanz sind den aus der Inventur sich ergebenden Aktivis der 
Gesellschaft die Passiva derselben mit Einschluß der Einschüsse der Aktionaire 
gegenaber zu siellen. 
(Nr. 4861.) §. 38.
	        
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