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ten, sowie den auf Grund des Privilegiums vom 26. Juli 1855. noch zu emit-
tirenden Prioritaͤts-Obligationen nebsi Zinsen das Vorzugsrecht ausbruͤcklich
eingeräumt und sichergestellt ist. Eine Veraͤußerung der zum Bahnkörper und
zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist un-
statthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht
eingelöst sind. Diese Veraußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf
die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe beiigdlichen Grundstücke, auch nicht
auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Ge-
meinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden mochten.
g. 4.
Ruͤcksichtlich der Amortisation der Prioritaͤts-Obligationen gelten ohne
Ausnahme dieselben Beslimmungen, welche im §F. 3. des Privilegiums vom
1. September 1853. getroffen sind. Die Kündigung der Obligationen darf
jedoch nicht vor dem 1. April 1863. geschehen.
K. 5.
Die Ausloosung der zu amorkisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden No-
tars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritars-Obligationen der Turrin
gestattet ist.
S. 6.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im 9. 5. gedachten Termins bekannt ge-
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Min-
dener Eisenbahngesellschaft bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden
Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehbri-
gen, nicht falligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so
wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritats-Obliga-
tionen gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur
Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
einer jeden Prioriräts-Obligation mit dem 31. März des auf die Ausloosun
folgenden Jahres, wenn die Ansloosung selbst im Ausloosungsjahre ösftemilc
bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prio-
ritäts-Obligationen werden in Gegenwark zweier Mitglieder der Direktion und
eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird, daß dies geschehen,
durch die bffenrlichen Blatter bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers G. 7.) oder
(Nr. 4663.) 21° in