Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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in Folge einer Kündigung G. 4.) außerhalb der Amortisation eingelöslen Prio-= 
ritaks-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der im 
§. 4. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungskermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen von g. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Faälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem suly d. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statt- 
finden sollen. 
. 8. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt 
sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht 
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre 
von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal 
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter 
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäks-Obligationen von 
der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
F. 9. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in 
der Konzessions-Urkunde für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und dem 
im
	        
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